Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Auch das Rückgriffsrecht der Bahnen fand eine eingehende 
Regelung dahin, dass die schuldige Bahn (bei Verschulden mehrerer 
pro rata) und, Mangels eines nachweisbaren Verschuldens, sämmtliche 
betheiligten Bahnen zu haften haben. Das Rückgriffs- ist vom Ent- 
schädigungsverfahren getrennt, letzteres jedoch für ersteres in Betreff 
der Ersatzverbindlichkeit und Höhe des Ersatzes massgebend. Hier- 
über, sowie über den Rückgriff entscheidet der ordentliche Richter — 
unbeschadet der Befugniss der Bahnen zu Vereinbarungen über den 
Rückgriff. Sämmtliche Bahnen sind in einer Klage zu belangen, die 
Urtheile in allen Vertragsstaaten vollstreckbar !?). 
Sodann wurde zu den Grundsätzen des Uebereinkommens — 
dem deutschen Entwurfe entsprechend — eine Reihe von Ausfüh- 
rungsbestimmungen mehr vorübergehender und reglementärer 
Natur vereinbart und in Betreff dieser der Grundsatz anerkannt, dass 
die Regierungen der vertragschliessenden Staaten Abänderungen zu 
den Ausführungsbestimmungen sollen vereinbaren können, ohne an 
die Zustimmung der gesetzgebenden Factoren gebunden 
zu sein, wie dies bezüglich der Normen des Uebereinkommens selbst 
der Fall ist. 
Endlich wurden Normen über die Einsetzung einer inter- 
nationalen Commission zur Ausführung der Vereinbarung ver- 
abredet. 
Als Resultat dieser ersten internationalen Conferenz von 1878 
ergab sich hiernach: 
1. der Entwurf eines internationalen Vertrages über den Eisen- 
bahnfrachtverkehr ; 
2. der Entwurf von Ausführungsbestimmungen zum internatio- 
nalen Eisenbahnfrachtvertrag ; 
3. der Entwurf eines Vertrages betreffend die Einsetzung einer 
internationalen Commission. 
Diese Entwürfe wurden den Regierungen der einzelnen Vertrags- 
staaten zur Kenntnissnahme und demnächstigen Aeusserung unter- 
breitet; sie gelangten auch durch einzelne Fachzeitschriften in die 
Oeffentlichkeit, so dass sie der allgemeinen Beurtheilung allmählig 
zugänglich wurden. Indess hat auffallenderweise der Entwurf so- 
wohl in den Kreisen der Theoretiker wie der Praktiker und auch in 
den Interessentenkreisen nicht diejenige Beachtung und eingehende 
17) I. Entwurf, Art. 47—56.
	        
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