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Auch das Rückgriffsrecht der Bahnen fand eine eingehende
Regelung dahin, dass die schuldige Bahn (bei Verschulden mehrerer
pro rata) und, Mangels eines nachweisbaren Verschuldens, sämmtliche
betheiligten Bahnen zu haften haben. Das Rückgriffs- ist vom Ent-
schädigungsverfahren getrennt, letzteres jedoch für ersteres in Betreff
der Ersatzverbindlichkeit und Höhe des Ersatzes massgebend. Hier-
über, sowie über den Rückgriff entscheidet der ordentliche Richter —
unbeschadet der Befugniss der Bahnen zu Vereinbarungen über den
Rückgriff. Sämmtliche Bahnen sind in einer Klage zu belangen, die
Urtheile in allen Vertragsstaaten vollstreckbar !?).
Sodann wurde zu den Grundsätzen des Uebereinkommens —
dem deutschen Entwurfe entsprechend — eine Reihe von Ausfüh-
rungsbestimmungen mehr vorübergehender und reglementärer
Natur vereinbart und in Betreff dieser der Grundsatz anerkannt, dass
die Regierungen der vertragschliessenden Staaten Abänderungen zu
den Ausführungsbestimmungen sollen vereinbaren können, ohne an
die Zustimmung der gesetzgebenden Factoren gebunden
zu sein, wie dies bezüglich der Normen des Uebereinkommens selbst
der Fall ist.
Endlich wurden Normen über die Einsetzung einer inter-
nationalen Commission zur Ausführung der Vereinbarung ver-
abredet.
Als Resultat dieser ersten internationalen Conferenz von 1878
ergab sich hiernach:
1. der Entwurf eines internationalen Vertrages über den Eisen-
bahnfrachtverkehr ;
2. der Entwurf von Ausführungsbestimmungen zum internatio-
nalen Eisenbahnfrachtvertrag ;
3. der Entwurf eines Vertrages betreffend die Einsetzung einer
internationalen Commission.
Diese Entwürfe wurden den Regierungen der einzelnen Vertrags-
staaten zur Kenntnissnahme und demnächstigen Aeusserung unter-
breitet; sie gelangten auch durch einzelne Fachzeitschriften in die
Oeffentlichkeit, so dass sie der allgemeinen Beurtheilung allmählig
zugänglich wurden. Indess hat auffallenderweise der Entwurf so-
wohl in den Kreisen der Theoretiker wie der Praktiker und auch in
den Interessentenkreisen nicht diejenige Beachtung und eingehende
17) I. Entwurf, Art. 47—56.