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In gleichem Sinn erklärt G. Meyer): das Individuum
sei auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts dem Staate nicht
koordinirt, vielmehr der Herrschaft dessselben untergeordnet.
„Der Staat befindet sich daher in der Lage, ... in der Form
eines einseitigen Aktes Rechte zu begründen und Verbindlichkeiten
aufzuerlegen.*
Am kürzesten ist die Formel bei Zorn ??): „Auf dem Ge-
biete des öffentlichen Rechts wird der Staat seinen Unterthanen
gegenüber immer nur gesetzlich (im weitesten Sinne d. W.) d. i.
übergeordnet thätig.“
Was gemeint ist, ist überall das Nämliche. Es ist nichts
anderes als das, was wir im Civilgesetz und im Civilurtheil wirken
sehen und was wir dort die bindende Kraft der staatlichen Willens-
äusserung nennen, nur verallgemeinert und angewendet auf die
vielerlei Gestalten und Richtungen der Staatsthätigkeit in der
Verwaltung. In jedem Organ, welches gemäss der verfassungs-
mässigen und sonstigen Zuständigkeitsordnungen Geschäfte des
Staates besorgt, erscheint diese Kraft, in Gesetz, in Regierung
und in den Behörden darunter; nicht umsonst werden in den
obigen Aussprüchen gerade die letzteren beiden, Regierung und
Behörden, besonders hervorgehoben. In jeder Art von Einwirkung
auf den Einzelnen, welche diese Thätigkeit mit sich bringt, kann
diese Kraft zum Ausdruck kommen, auch in solchen, welche nicht
nach dem engen Vorbild des Civilurtheils Zwang und Pflicht-
auflegung bedeuten. Verleihung von Nutzungen an öffentlichen
Anstalten und Einrichtungen, Konzessionen, Gewährung von Unter-
stützungen und Entschädigungen sehen wir aufgeführt als Fälle
der staatlichen Thätigkeit, in welchen jene so oder so benamste
46) Jn Hırrws Annalen 1876, $. 671.
47) Reichs-Staatsrecht, S. 105. Einen neuen Ausdruck bringt jetzt
JELLINEK, Ges. und Verordnung $. 196; „Jede von ihm (dem Staate)
innerhalb der selbstgesetzten Schranken vorgenommene That ist rechts-
kräftig.“