Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

— 2 — 
In gleichem Sinn erklärt G. Meyer): das Individuum 
sei auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts dem Staate nicht 
koordinirt, vielmehr der Herrschaft dessselben untergeordnet. 
„Der Staat befindet sich daher in der Lage, ... in der Form 
eines einseitigen Aktes Rechte zu begründen und Verbindlichkeiten 
aufzuerlegen.* 
Am kürzesten ist die Formel bei Zorn ??): „Auf dem Ge- 
biete des öffentlichen Rechts wird der Staat seinen Unterthanen 
gegenüber immer nur gesetzlich (im weitesten Sinne d. W.) d. i. 
übergeordnet thätig.“ 
Was gemeint ist, ist überall das Nämliche. Es ist nichts 
anderes als das, was wir im Civilgesetz und im Civilurtheil wirken 
sehen und was wir dort die bindende Kraft der staatlichen Willens- 
äusserung nennen, nur verallgemeinert und angewendet auf die 
vielerlei Gestalten und Richtungen der Staatsthätigkeit in der 
Verwaltung. In jedem Organ, welches gemäss der verfassungs- 
mässigen und sonstigen Zuständigkeitsordnungen Geschäfte des 
Staates besorgt, erscheint diese Kraft, in Gesetz, in Regierung 
und in den Behörden darunter; nicht umsonst werden in den 
obigen Aussprüchen gerade die letzteren beiden, Regierung und 
Behörden, besonders hervorgehoben. In jeder Art von Einwirkung 
auf den Einzelnen, welche diese Thätigkeit mit sich bringt, kann 
diese Kraft zum Ausdruck kommen, auch in solchen, welche nicht 
nach dem engen Vorbild des Civilurtheils Zwang und Pflicht- 
auflegung bedeuten. Verleihung von Nutzungen an öffentlichen 
Anstalten und Einrichtungen, Konzessionen, Gewährung von Unter- 
stützungen und Entschädigungen sehen wir aufgeführt als Fälle 
der staatlichen Thätigkeit, in welchen jene so oder so benamste 
46) Jn Hırrws Annalen 1876, $. 671. 
47) Reichs-Staatsrecht, S. 105. Einen neuen Ausdruck bringt jetzt 
JELLINEK, Ges. und Verordnung $. 196; „Jede von ihm (dem Staate) 
innerhalb der selbstgesetzten Schranken vorgenommene That ist rechts- 
kräftig.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.