— 392 —
forderung (Art.36) des verlorenen und wiedergefundenen
Gutes aneinen entsprechenden, in der Quittung über die Entschädigung
aufzunehmenden Vorbehalt geknüpft ?., Sodann wurden die ali-
quoten Theile der Fracht (bis zur Höhe der ganzen Fracht),
welche im Falle der Versäumniss (Art. 40) der Lieferfrist ohne
Nachweis des Schadens zu zahlen sind, anderweitig normirt °). End-
lich wurde der Beginn des Laufes (Art. 42) der von der Ent-
schädigungssumme zu entrichtenden Zinsen, der in den
früheren Entwürfen bei Verlust und Beschädigung auf den Tag, an
welchem die Ablieferung hätte erfolgen müssen, bei Verspätung auf
den Tag der erfolgten Ablieferung bestimmt war, allgemein für alle
Fälle auf den Tag festgesetzt, an welchem das Entschädigungsbegehren
gestellt wird **), damit sich nicht der Entschädigungsberechtigte durch
thunlichst späte Anbringung der Reclamation für möglichst lange
Zeit den Vortheil der hohen Zinsen zu erhalten suche‘®>).
Als Resultat der dritten internationalen Conferenz ergaben sich
folgende Entwürfe *°):
I. Das internationale Uebereinkommen über den Eisenbahn-
frachtverkehr (60 Artikel);
II. das Reglement, betreffend die Errichtung eines Centralamtes
(6 Artikel);
III. die Ausführungsbestimmungen zum Uebereinkommen über
deninternationalen Eisenbahnfrachtverkehr (11 Paragraphen) ;
IV. vier Anlagen: 1. Vorschriften über bedingungsweise zur
Beförderung zugelassene Gegenstände; 2. Formular des
Frachtbriefs und des Frachtbriefformulars für den interna-
tionalen Eisenbahntransport ; 3. Formular für das Aner-
kenntniss des Absenders wegen fehlender oder mangelhafter
Verpackung der aufgegebenen Güter; 4. Formular für nach-
trögliche Anweisungen des Absenders;
#2) III. Entwurf, Art. 36.
43) ]II. Entwurf, Art. 40.
#4) III. Entwurf, Art. 42.
#5) Protokoll der VII. Sitzung vom 14. Juli 1886, S. 2.
6) $S. hierüber Mezıuı a. a. O., S, 32—60 und $. 68 fi.; Schwas,
Oesterreich. Eisenb.-Zeitg. 1886, Nr. 51, 52; Luxarno, Oester. Centr.Bl. f.
Eisenb, etc. 1887, Nr. 112, 113. — Zeitg. d. Ver. deutsch. Eisenb.-Verw.
1837, Nr. 4.