Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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V. das bei der künftigen Unterzeichnung des Uebereinkom- 
mens zu ratifieirende Schlussprotokoll. 
Dieses Schlussprotokoll enthält, abgesehen von den bereits bei Er- 
örterung der Verhandlungen der III. Conferenz erwähnten Erklärungen, 
zu Art. 1 in Betreff des Grenzverkehrs (8. 316), zu Art. 11 bezüglich 
der Ausdehnung des Verbots nicht veröffentlichter Preisermässigungen 
auf den internen Verkehr (S. 316, 317) und zu Art. 35 über das 
Fortbestehen der in jedem Staate geltenden Bestimmungen über die 
staatliche Genehmigung der Transportbedingungen und Tarife (8. 317), 
noch im Anschluss daran das principielle Anerkenntniss, 
dass durch das Uebereinkommen das Verhältniss der Eisen- 
bahnen zu dem Staate, welchem sie angehören, in keiner 
Weise geändert wird, und dass dieses Verhältniss auch in 
Zukunft durch die Gesetzgebung jedes einzelnen Staates ge- 
regelt werden wird *?), 
sowie ferner die Bestätigung des Grundsatzes, 
dass das Reglement, betreffend die Errichtung eines Oentral- 
amtes, sowie die Ausführungsbestimmungen zu dem inter- 
nationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr 
und die Anlagen 1, 2, 3 und 4 dieselbe Kraft und Dauer 
haben sollen, wie das Uebereinkommen selbst *°). 
Die Dauer des Uebereinkommens ist aber nach dem Schlussartikel 
desselben *?) für jeden betheiligten Staat auf drei Jahre von dem Tage 
an bemessen, an welchem dasselbe in Wirksamkeit tritt. Jeder Staat, 
welcher nach Ablauf dieser Zeit von dem Uebereinkommen zurückzu- 
treten beabsichtigt, ist verpflichtet, hiervon die übrigen Staaten ein 
Jahr vorher in Kenntniss zu setzen. Wird von diesem Rechte kein 
Gebrauch gemacht, so ist das Uebereinkommen als für weitere drei 
Jahre verlängert zu betrachten. Auch soll wenigstens alle drei Jahre 
eine aus Delegirten der vertragschliessenden Staaten bestehende Con- 
ferenz zusammentreten, um zu dem gegenwärtigen Uebereinkommen 
die für nothwendig erachteten Abänderungen und Verbesserungen in 
Vorschlag zu bringen. Auf Begehren von wenigstens einem Viertel 
der betheiligten Staaten kann jedoch der Zusammentritt von Con- 
ferenzen auch in einem früheren Zeitpunkte erfolgen °°). 
47) ]II. Entwurf, Schlussprotokoll, Ziffer III. 
48) ]]I. Entwurf, Schlussprotokoll, Ziffer IV. 
4%) 11I. Entwurf, Art. 60. 
ro) III. Entwurf. Art. 59. 
Archiv für Öffentliches Recht. IH. 2. 3. 26 
 
	        
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