Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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bindende Kraft erscheinen soll. Ihr allgemeiner Begriff passt 
auch für diese, der des einseitigen Bestimmens des Rechtverhält- 
nisses, des Rechtmachens für den Einzelnen, welcher dem Staate 
gegenübersteht. 
Mit einem Worte: wir können einfach anknüpfen an unsere 
ersten Erörterungen; die römische Staatsidee ist wiedergefunden für 
das Verhältniss zwischen Staat und Unterthan, soweit es wenigstens 
öffentlichrechtlicher Art ist. Das ist die folgenschwere 'Thatsache, 
welche die angeführten Zeugnisse bekunden. Diese Thatsache 
ist vielleicht nicht schon in ihrer ganzen Tragweite gewürdigt, 
ihre ungeheure Bedeutung für die Wissenschaft des öffentlichen 
Rechts wird vielleicht noch vielfach durch Halbheiten und Un- 
klarheiten verdeckt. Aber zu bestreiten ist sie nicht. Wer etwa 
glaubt es zu thun, der sehe wohl zu, ob er sich nicht täuscht 
über das, was er eigentlich behaupten will. Man kann die bin- 
dende Kraft des Staatswillens nur für einen verhältnissmässig 
engeren Kreis von Verhältnissen anerkennen, man kann sie in 
Abrede stellen für dieses und jenes Rechtsinstitut, in welchem 
sie Andere noch wahrnehmen wollen: das ist ein Streit über unsere 
zweite Frage, über die Grenzziehung zwischen öffentlichem und 
Civilrecht. Das Civilrecht findet ja bei uns Anwendung auf den 
Staat in besonders starker Weise, man mag mit Grund die Mei- 
nung verfechten, dass es viel umfassender geschehe als anderswo, 
als z. B. bei den Franzosen. Aber woran man nicht denken 
kann, das ist, dass bei uns das öffentliche Recht selbst, soweit 
es einmal gilt, eine andere Natur habe. Es gibt keinen deutsch- 
nationalen Begriff von öffentlichem Recht, der sich durch einen 
mehr civilrechtlichen Charakter kennzeichnete. Was jenen grossen 
Grundgedanken der bindenden Kraft des Staatwillens verleugnet, 
das ist einfach nicht öffentlichrechtlich gedacht; ob man es so 
nennt, ist einerlei. 
2. Die Unsicherheit und Unbestimmtheit liegt wie oben an- 
gedeutet ganz auf dem Gebiete der zweiten Frage, der nach der 
Archiv für öffentliches Recht. II. 1. 3
	        
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