Object: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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werden, die er nach dem Prinzipe des Rechtsstaates haben 
muß: Inhalt einer Rechtspflicht oder einer Berechtigung des 
Staates. Wie es unmöglich ist, die Rechtsordnung als solche 
juristisch zu qualifizieren, weil sie selbst die Quelle aller recht- 
lichen Qualitäten ist; wie es logisch unmöglich ist, den Prozeß 
der Rechtserzeugung als Rechtspflicht des Staates und damit 
als Funktion des Staates im juristischen, d. h. im rechtsstaat- 
lichen Sinne zu denken, so wäre auch die Verwaltung, sofern 
sie rechtserzeugend wirkt, selbst Rechtsordnung, also recht- 
lich nicht konstruierbar. Die Qualität einer Rechtspflicht oder 
einer Berechtigung kann keinem Tatbestand und somit auch 
keinem Akte der Verwaltung immanent sein; ein Akt, der 
Pflichten oder Rechte statuiert, ist darum noch nicht selbst als 
Pflicht oder Recht qualifiziert. Und wenn man geneigt ist, einem 
angeblich berechtigenden und verpflichtenden Akte die fragliche 
Qualität einer Rechtspflicht oder einer Berechtigung aus im- 
manenten Prinzipien zuzusprechen, so begeht man den gleichen 
Fehler, der gewissen Kriminalisten vorzuwerfen ist, die irgend- 
welche psychische Tatbestände an sich als ‚Schuld‘ erklären, 
also ohne Rücksicht auf eine Norm ‚auf Grund psychologischer 
Untersuchungen eine rechtliche Qualität finden zu können 
glauben, wo solche doch stets und ausnahmslos nur in der 
Relation eines Tatbestandes zu einer Rechtsnorm gelegen sein 
kann 3. 
Selbst wenn man schon — unter Verzicht auf das Prinzip des 
Rechtsstaates der Verwaltung gegenüber und damit zugleich 
auf das Postulat ihrer rechtlichen Konstruierbarkeit — ablehnt, 
die Akte oder doch gewisse Akte der Verwaltung als Inhalt 
staatlicher Rechtspflicht oder Berechtigung zu begreifen, als 
Träger der Verwaltung das der Rechtsordnung unterworfene 
Rechtssubjekt (die ‚‚Person‘‘) des Staates anzusehen, ist die Auf- 
  
  
si Vgl. dazu meine Hauptprobleme 8. 133 ff.
	        
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