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werden, die er nach dem Prinzipe des Rechtsstaates haben
muß: Inhalt einer Rechtspflicht oder einer Berechtigung des
Staates. Wie es unmöglich ist, die Rechtsordnung als solche
juristisch zu qualifizieren, weil sie selbst die Quelle aller recht-
lichen Qualitäten ist; wie es logisch unmöglich ist, den Prozeß
der Rechtserzeugung als Rechtspflicht des Staates und damit
als Funktion des Staates im juristischen, d. h. im rechtsstaat-
lichen Sinne zu denken, so wäre auch die Verwaltung, sofern
sie rechtserzeugend wirkt, selbst Rechtsordnung, also recht-
lich nicht konstruierbar. Die Qualität einer Rechtspflicht oder
einer Berechtigung kann keinem Tatbestand und somit auch
keinem Akte der Verwaltung immanent sein; ein Akt, der
Pflichten oder Rechte statuiert, ist darum noch nicht selbst als
Pflicht oder Recht qualifiziert. Und wenn man geneigt ist, einem
angeblich berechtigenden und verpflichtenden Akte die fragliche
Qualität einer Rechtspflicht oder einer Berechtigung aus im-
manenten Prinzipien zuzusprechen, so begeht man den gleichen
Fehler, der gewissen Kriminalisten vorzuwerfen ist, die irgend-
welche psychische Tatbestände an sich als ‚Schuld‘ erklären,
also ohne Rücksicht auf eine Norm ‚auf Grund psychologischer
Untersuchungen eine rechtliche Qualität finden zu können
glauben, wo solche doch stets und ausnahmslos nur in der
Relation eines Tatbestandes zu einer Rechtsnorm gelegen sein
kann 3.
Selbst wenn man schon — unter Verzicht auf das Prinzip des
Rechtsstaates der Verwaltung gegenüber und damit zugleich
auf das Postulat ihrer rechtlichen Konstruierbarkeit — ablehnt,
die Akte oder doch gewisse Akte der Verwaltung als Inhalt
staatlicher Rechtspflicht oder Berechtigung zu begreifen, als
Träger der Verwaltung das der Rechtsordnung unterworfene
Rechtssubjekt (die ‚‚Person‘‘) des Staates anzusehen, ist die Auf-
si Vgl. dazu meine Hauptprobleme 8. 133 ff.