Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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bezüglich ihres Unterstützungswohnsitzes in ein Abhängigkeitsver- 
hältniss zum Ehemann getreten, so besass sie in diesem Zeitpunkte 
bereits einen eigenen Unterstützungswohnsitz. Es bedurfte daher 
bei ihr nicht, wie im Falle des $ 15, der Verleihung eines eigenen 
Unterstützungswohnsitzes ($ 16). Sie war aber auch seit der fac- 
tischen Trennung befähigt, selbständig den Unterstützungswohnsitz zu 
verlieren oder einen anderweitigen Unterstützungswohnsitz zu erwerben. 
Ihre Selbständigkeit erlangt freilich nach Auflösung der Ehe einen 
anderen Grund; die factische Trennung wird zu einer rechtlichen durch 
die Scheidung, beziehungsweise zu einer Trennung für immer durch 
den Tod des Ehemannes. Aber die armenrechtliche Selbständigkeit 
der Ehefrau wird durch die Veränderung ihres Grundes in ihrem 
Wesen nicht alterirt.“ 
Im vorliegenden Falle hatte daher die Mutter des Arthur H. den 
zur Zeit der böslichen Verlassung (Juni 1882) durch ihren Ehemann 
in Görlitz gehabten Unterstützungswohnsitz durch ihre mehr als zwei- 
jährige Abwesenheit von dort am 5. Juni 1885 bereits verloren. 
5. Zu s$ 33, 60: U.W.G. 
Bei Uebernahme eines vormaligen Deutschen aus dem 
Auslande findet nicht $ 33, sondern $ 60 U.W.G. Anwen- 
dung. 
Der am 24. Juni 1837 zu Pritzheide im Fürstenthum Lippe- 
Detmold geborene Arbeiter H. lebte seit 1855 in Dänemark. Er fiel 
dort der Armenpflege anheim. Am 23. November 1882 wurde er, 
nachdem das preussische Ministerium der auswärtigen Angelegen- 
heiten unter dem 27. September 1882 auf Grund des deutsch-dänischen 
Uebernahmevertrages vom 11. December 1873 (Centralblatt f. d. 
D. R. 1874, 8. 27) seine Uebernahme angeordnet hatte, in Haders- 
leben, der nach $ 3 der Zusatzdeklaration vom 25. August 1881 
(Centralblatt S. 407) dazu bestimmten Uebernahmestelle, mit seiner 
Familie durch einen Transporteur abgeliefert. Hadersleben musste 
sofort Unterstützung eintreten lassen. Der Landarmenverband 
der Provinz Schleswig-Holstein lehnte die Erstattungspflicht ab, 
weil die Armenlast dem Fürstenthum Lippe-Detmold obliege, in 
welchem H. bis 30. Juni 1871 heimathsberechtigt gewesen sei. Die 
lippische Regierung weigerte sich ihrerseits der Erstattung. H. sei 
bei der Uebernahme nicht mehr lippischer Staatsangehöriger gewesen ;
	        
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