Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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gesetze beruht oder gegen eine Krankenkasse auf Grund des Kranken- 
versicherungsgesetzes begründet ist, macht keinen Unterschied. Der 
vom Bundesamt stets festgehaltene Grundsatz, dass der vorläufig unter- 
stützende Armenverband nach $ 62 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 
zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, statt Klage gegen den 
definitiv fürsorgepflichtigen Armenverband zu erheben, seinen Regress 
direct an Dritte aus dem Rechte des Unterstützten zu nehmen (Won- 
LERS, IV. Aufl., S. 59), gilt auch im Falle des 8 57, Abs. 2 des Kranken- 
versicherungsgesetzes. — Der vorläufig unterstützende Armenverband 
hat die Wahl zwischen zwei Schuldnern, von denen ihm der eine nach 
Massgabe des Unterstützungswohnsitzgesetzes, der andere auf Grund 
des Krankenversicherungsgesetzes haftet (vergl. Entscheidungen XIII, 
S. 65). Wenn in dem Berichte der Commission des Reichstags zu 
8 57 des Krankenkassengesetzes gesagt wird: ‚Es ist also unter Um- 
ständen eine zweimalige Regressnahme möglich, zunächst von Seiten 
desjenigen Armenverbandes, der die vorläufige Unterstützung ge- 
leistet hat, an die Ortskrankenkasse oder Gemeindekrankenversicherung‘ 
u. Ss. w. (v. WoeEnTke, Commentar Anm. 1 zu $ 57) — so ist damit — 
ganz abgesehen davon, welche Bedeutung überhaupt der Ansicht 
der Commission für die Auslegung des Gesetzes beizumessen ist — 
keineswegs zum Ausdruck gebracht, dass der vorläufig unterstützende 
Armenverband seinen Regress lediglich an die Krankenkasse nehmen 
müsse. Aus dem vom Beklagten in Bezug genommenen $ 77 des 
Krankenversicherungsgesetzes ist für die vorliegende Frage nichts zu 
entnehmen. Er bestimmt nur, dass Unterstützungen, welche einem 
Armenverbande von einer Krankenkasse ersetzt sind, als öffentliche 
Armenunterstützungen nicht gelten sollen. Für die Anwendung dieser 
Vorschrift ist es gleichgültig, ob der Ersatz an den vorläufig unter- 
stützenden Armenverband oder an denjenigen Armenverband erfolgt, 
welcher dem ersteren seine Aufwendungen nach Massgabe des Reichs- 
gesetzes vom 6. Juni 1870 erstattet hat.“
	        
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