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gesetze beruht oder gegen eine Krankenkasse auf Grund des Kranken-
versicherungsgesetzes begründet ist, macht keinen Unterschied. Der
vom Bundesamt stets festgehaltene Grundsatz, dass der vorläufig unter-
stützende Armenverband nach $ 62 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870
zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, statt Klage gegen den
definitiv fürsorgepflichtigen Armenverband zu erheben, seinen Regress
direct an Dritte aus dem Rechte des Unterstützten zu nehmen (Won-
LERS, IV. Aufl., S. 59), gilt auch im Falle des 8 57, Abs. 2 des Kranken-
versicherungsgesetzes. — Der vorläufig unterstützende Armenverband
hat die Wahl zwischen zwei Schuldnern, von denen ihm der eine nach
Massgabe des Unterstützungswohnsitzgesetzes, der andere auf Grund
des Krankenversicherungsgesetzes haftet (vergl. Entscheidungen XIII,
S. 65). Wenn in dem Berichte der Commission des Reichstags zu
8 57 des Krankenkassengesetzes gesagt wird: ‚Es ist also unter Um-
ständen eine zweimalige Regressnahme möglich, zunächst von Seiten
desjenigen Armenverbandes, der die vorläufige Unterstützung ge-
leistet hat, an die Ortskrankenkasse oder Gemeindekrankenversicherung‘
u. Ss. w. (v. WoeEnTke, Commentar Anm. 1 zu $ 57) — so ist damit —
ganz abgesehen davon, welche Bedeutung überhaupt der Ansicht
der Commission für die Auslegung des Gesetzes beizumessen ist —
keineswegs zum Ausdruck gebracht, dass der vorläufig unterstützende
Armenverband seinen Regress lediglich an die Krankenkasse nehmen
müsse. Aus dem vom Beklagten in Bezug genommenen $ 77 des
Krankenversicherungsgesetzes ist für die vorliegende Frage nichts zu
entnehmen. Er bestimmt nur, dass Unterstützungen, welche einem
Armenverbande von einer Krankenkasse ersetzt sind, als öffentliche
Armenunterstützungen nicht gelten sollen. Für die Anwendung dieser
Vorschrift ist es gleichgültig, ob der Ersatz an den vorläufig unter-
stützenden Armenverband oder an denjenigen Armenverband erfolgt,
welcher dem ersteren seine Aufwendungen nach Massgabe des Reichs-
gesetzes vom 6. Juni 1870 erstattet hat.“