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Antrag, welcher bezweckte, die Erklärung des bayrischen Bundesraths-
bevollmächtigten gemäss Art. 78, Abs. 2 R.V., sowie bezüglich der
die Reichscompetenz erweiternden Verfassungsänderungen überhaupt
an die vorgängige Zustimmung der bayrischen Kammer zu binden,
nicht die erforderliche Majorität erlangt'’). Ebensowenig ist hinterher
in der bayrischen Literatur, Verwaltungspraxis und Rechtsprechung
ein Zweifel an der territorialen oder interterritorialen Geltung der
$8S5 und 7 Fr.G. aufgetaucht. Die Vollgültigkeit dieser Vorschriften
wird u. A. nicht bemängelt von RiepeL, Sevper und Vocer !°) und ist
anerkannt in den zum Vollzuge des Fr.G. und des R.G. über den
Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit ergangenen
bayrischen Ministerial-Entschliessungen vom 4. und 9. Mai 1871'”),
durch die Provocation der bayrischen Regierung auf den erwähnten
Schiedsspruch '*) und durch die Judicatur des Verwaltungsgerichts-
hofes zu München!?). Dem gegenüber wäre jeder Versuch, die reichs-
gesetzliche Geltung der armenrechtlichen Vorschriften des Fr.G. hier
auf Grund der bayrischen Ausnahmestellung aus staatsrechtlichen Be-
denken in Frage stellen zu wollen, ein müssiger. Die Ausdrucksweise
des zum U.W.G. ergangenen preussischen Ausführungs-Gesetzes vom
8. März 1871, dass unter einem deutschen Hülfsbedürftigen ein solcher
zu verstehen sei, welcher dem Geltungsbereiche des U.W.G. angehört,
steht der interterritorialen Geltung des $ 5 Fr.G. ebenfalls nicht ent-
gegen. Da die Pflicht der Armenverbände, den hinreichende Zeit
bei ihnen Aufhaltsamen im Verarmungsfalle zu unterstützen ein Aus-
fluss des durch das Fr.G. gewährten Aufenthalts- und Niederlassungs-
rechts ist und das Fr.G. als Reichsgesetz noch vor dem Inkrafttreten
des U.W.G. am 13. Mai 1871 in Bayern in Wirksamkeit getreten
war, so gehört von vornherein der Bayer, welcher im übrigen Deutsch-
land auf Grund des $5 Fr.G. einen Unterstützungswohnsitz erworben
1%) Häner 1. c., S. 217 und 174, Anm. 68.
16) Rıepen und v. MüLLer, Commentar zum Heimathgesetz, 5. Aufl.,
S. 216; SevpeL in Hırra’s Annalen 1876, S. 167, 168; VoseL, Staatsrecht
des Königreichs Bayern in Marquarnsen’s Handbuch, $. 41, Anm. 2.
17) Abgedruckt in STADELMAnn’s Commentar der bayrischen Gemeinde-
Verfassung bei den betr. Gesetzen und bei RIEDEL und v. Mütter 1. c.,
S. 274 ff.
12) Oben bei Anm. 8.
19) Entscheidungen des bayrischen Verw.Gerichtshofes, Samml. II,
8. 70, 874; IV, 8. 202.