Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Antrag, welcher bezweckte, die Erklärung des bayrischen Bundesraths- 
bevollmächtigten gemäss Art. 78, Abs. 2 R.V., sowie bezüglich der 
die Reichscompetenz erweiternden Verfassungsänderungen überhaupt 
an die vorgängige Zustimmung der bayrischen Kammer zu binden, 
nicht die erforderliche Majorität erlangt'’). Ebensowenig ist hinterher 
in der bayrischen Literatur, Verwaltungspraxis und Rechtsprechung 
ein Zweifel an der territorialen oder interterritorialen Geltung der 
$8S5 und 7 Fr.G. aufgetaucht. Die Vollgültigkeit dieser Vorschriften 
wird u. A. nicht bemängelt von RiepeL, Sevper und Vocer !°) und ist 
anerkannt in den zum Vollzuge des Fr.G. und des R.G. über den 
Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit ergangenen 
bayrischen Ministerial-Entschliessungen vom 4. und 9. Mai 1871'”), 
durch die Provocation der bayrischen Regierung auf den erwähnten 
Schiedsspruch '*) und durch die Judicatur des Verwaltungsgerichts- 
hofes zu München!?). Dem gegenüber wäre jeder Versuch, die reichs- 
gesetzliche Geltung der armenrechtlichen Vorschriften des Fr.G. hier 
auf Grund der bayrischen Ausnahmestellung aus staatsrechtlichen Be- 
denken in Frage stellen zu wollen, ein müssiger. Die Ausdrucksweise 
des zum U.W.G. ergangenen preussischen Ausführungs-Gesetzes vom 
8. März 1871, dass unter einem deutschen Hülfsbedürftigen ein solcher 
zu verstehen sei, welcher dem Geltungsbereiche des U.W.G. angehört, 
steht der interterritorialen Geltung des $ 5 Fr.G. ebenfalls nicht ent- 
gegen. Da die Pflicht der Armenverbände, den hinreichende Zeit 
bei ihnen Aufhaltsamen im Verarmungsfalle zu unterstützen ein Aus- 
fluss des durch das Fr.G. gewährten Aufenthalts- und Niederlassungs- 
rechts ist und das Fr.G. als Reichsgesetz noch vor dem Inkrafttreten 
des U.W.G. am 13. Mai 1871 in Bayern in Wirksamkeit getreten 
war, so gehört von vornherein der Bayer, welcher im übrigen Deutsch- 
land auf Grund des $5 Fr.G. einen Unterstützungswohnsitz erworben 
1%) Häner 1. c., S. 217 und 174, Anm. 68. 
16) Rıepen und v. MüLLer, Commentar zum Heimathgesetz, 5. Aufl., 
S. 216; SevpeL in Hırra’s Annalen 1876, S. 167, 168; VoseL, Staatsrecht 
des Königreichs Bayern in Marquarnsen’s Handbuch, $. 41, Anm. 2. 
17) Abgedruckt in STADELMAnn’s Commentar der bayrischen Gemeinde- 
Verfassung bei den betr. Gesetzen und bei RIEDEL und v. Mütter 1. c., 
S. 274 ff. 
12) Oben bei Anm. 8. 
19) Entscheidungen des bayrischen Verw.Gerichtshofes, Samml. II, 
8. 70, 874; IV, 8. 202.
	        
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