Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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hat, so lange er denselben nicht verliert und sich im Gebiete der 
Staaten des U.W.G. aufhält, auch dem Geltungsbereiche dieses Ge- 
setzes an. Dagegen wird sich die bayrische Staatsregierung nicht 
weigern dürfen, ihren Staatsangehörigen, welcher im Reichsauslande 
hülfsbedürftig wird, während er einen im Geltungsbereiche des U.W.G. 
inzwischen erworbenen Unterstützungswohnsitz noch besitzt, aus 
dem Auslande zu übernehmen, weil das Fr.G. bezw. der durch das- 
selbe modificirte Gothaer Vertrag nur die staatliche Uebernahme- 
pflicht innerhalb Deutschlands regeln. Wohl aber kann der aus dem 
Auslande nach Bayern übernommene hülfsbedürftige Bayer, welcher 
im Geltungsbereiche des U.W.G. noch einen Unterstützungswohnsitz 
besitzt, wenn er sich während dieser Zeit in hülfsbedürftigem Zustande 
in jenes Gebiet zurückbegibt, aus demselben nicht zurückverwiesen, 
sondern höchstens in die Fürsorge der Gemeinde des Unterstützungs- 
wohnsitzes überführt werden. Denn diese Fürsorgepflicht ist auf 
Grund des Fr.G. reichsgesetzlich begründet, während, wo die Landes- 
gesetze die Pflicht zur Unterstützung der Reichsausländer auf die 
Armenverbände übertragen, durch die Unterstützung nur eine Ver- 
waltungsmassregel in Vollzug gesetzt wird, deren Uebung von dem 
freien Belieben des Aufenthaltsstaates abhängt, den hülfsbedürftigen 
Ausländer bei sich zu dulden. Das U.W.G. spricht in interterritorialer 
Beziehung zum Reichsauslande von einem hülfsbedürftigen Deutschen 
in $ 33, welcher vorschreibt, dass die Pflicht zur Uebernahme eines 
aus dem Auslande zu übernehmenden Hülfsbedürftigen oder binnen 
‘ Tagen nach der Uebernahme hülfsbedürftig werdenden Deutschen, 
welcher keinen Unterstützungswohnsitz hat, dem Bundes- 
staate obliegt, in welchem der Betreffende den letzten Unterstützungs- 
wohnsitz gehabt hat. Diese Vorschrift berührt augenscheinlich nur 
das Verhältniss der Staaten des U.W.G. zu einander und wenn bei 
dieser Gelegenheit in den Commentaren angemerkt wird, dass Bayern 
als Ausland anzusehen sei, so ist das nur ein ungenauer Ausdruck 
dafür, dass ähnlich wie dem Auslande gegenüber, auch im Verhält- 
nisse Bayerns zu dem Geltungsbereiche des U.W.G. bei der Mangel- 
haftigkeit der im Fr.G. versuchten Regelung der armenrechtlichen 
Beziehungen auf die Vertragsbestimmungen aus der Zeit des Deutschen 
Bundes hinsichtlich der Uebernahme Hülfsbedürftiger zurückgegriffen 
werden muss, wenn die aus dem einen Rechtsgebiete in das andere 
zu übernehmenden Hülfsbedürftigen einen Unterstützungswohnsitz 
bezw. in einer bayrischen Gemeinde das Heimathrecht nicht besitzen. 
Archiv für öffentliches Recht. III. 2. 3. 27
	        
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