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hat, so lange er denselben nicht verliert und sich im Gebiete der
Staaten des U.W.G. aufhält, auch dem Geltungsbereiche dieses Ge-
setzes an. Dagegen wird sich die bayrische Staatsregierung nicht
weigern dürfen, ihren Staatsangehörigen, welcher im Reichsauslande
hülfsbedürftig wird, während er einen im Geltungsbereiche des U.W.G.
inzwischen erworbenen Unterstützungswohnsitz noch besitzt, aus
dem Auslande zu übernehmen, weil das Fr.G. bezw. der durch das-
selbe modificirte Gothaer Vertrag nur die staatliche Uebernahme-
pflicht innerhalb Deutschlands regeln. Wohl aber kann der aus dem
Auslande nach Bayern übernommene hülfsbedürftige Bayer, welcher
im Geltungsbereiche des U.W.G. noch einen Unterstützungswohnsitz
besitzt, wenn er sich während dieser Zeit in hülfsbedürftigem Zustande
in jenes Gebiet zurückbegibt, aus demselben nicht zurückverwiesen,
sondern höchstens in die Fürsorge der Gemeinde des Unterstützungs-
wohnsitzes überführt werden. Denn diese Fürsorgepflicht ist auf
Grund des Fr.G. reichsgesetzlich begründet, während, wo die Landes-
gesetze die Pflicht zur Unterstützung der Reichsausländer auf die
Armenverbände übertragen, durch die Unterstützung nur eine Ver-
waltungsmassregel in Vollzug gesetzt wird, deren Uebung von dem
freien Belieben des Aufenthaltsstaates abhängt, den hülfsbedürftigen
Ausländer bei sich zu dulden. Das U.W.G. spricht in interterritorialer
Beziehung zum Reichsauslande von einem hülfsbedürftigen Deutschen
in $ 33, welcher vorschreibt, dass die Pflicht zur Uebernahme eines
aus dem Auslande zu übernehmenden Hülfsbedürftigen oder binnen
‘ Tagen nach der Uebernahme hülfsbedürftig werdenden Deutschen,
welcher keinen Unterstützungswohnsitz hat, dem Bundes-
staate obliegt, in welchem der Betreffende den letzten Unterstützungs-
wohnsitz gehabt hat. Diese Vorschrift berührt augenscheinlich nur
das Verhältniss der Staaten des U.W.G. zu einander und wenn bei
dieser Gelegenheit in den Commentaren angemerkt wird, dass Bayern
als Ausland anzusehen sei, so ist das nur ein ungenauer Ausdruck
dafür, dass ähnlich wie dem Auslande gegenüber, auch im Verhält-
nisse Bayerns zu dem Geltungsbereiche des U.W.G. bei der Mangel-
haftigkeit der im Fr.G. versuchten Regelung der armenrechtlichen
Beziehungen auf die Vertragsbestimmungen aus der Zeit des Deutschen
Bundes hinsichtlich der Uebernahme Hülfsbedürftiger zurückgegriffen
werden muss, wenn die aus dem einen Rechtsgebiete in das andere
zu übernehmenden Hülfsbedürftigen einen Unterstützungswohnsitz
bezw. in einer bayrischen Gemeinde das Heimathrecht nicht besitzen.
Archiv für öffentliches Recht. III. 2. 3. 27