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Unterstützungswohnsitz erlangt haben, durch die bleibende Wieder-
vereinigung mit dem inzwischen landarm gewordenen Familienhaupte
auch der Landarmenqualität theilhaftig”'). Dieser nach dem Wort-
laute des $ 17 U.W.G. unanfechtbare Rechtssatz kann in der inter-
territorialen Beziehung der verschiedenen Rechtsgebiete keine Wirkung
äussern, weil das Fr.G. das Institut des Landarmenwesens nicht kennt
und auch nicht kennen konnte, da dieses Rechtsinstitut die Land-
armen, als denjenigen Theil der Hülfsbedürftigen, welcher das Nieder-
lassungsrecht nicht in hinreichender Weise ausgeübt hat, überwiegend
der Fürsorge grösserer Communalverbände zuweist, während nach
dem Gothaer Vertrage, dessen Modifieirung in dieser Beziehung ohne
Eingriff in die Organisation der einzelnen Landesverwaltungen nicht
möglich gewesen wäre, die auszuweisenden Hülfsbedürftigen von den
Staaten als solchen zurückzunehmen sind. Es kommt also nur das
thatsächliche Verhältniss in Betracht, dass die Ehefrau auf Grund
des von ihr unter gesetzlich zulässigen Bedingungen selbständig
erworbenen Unterstützungswohnsitzes berechtigt ist, ihren Aufenthalt
im Gebiete des U.W.G. auch selbständig fortzusetzen, während der
dauernd hülfsbedürftig werdende Ehemann von seinem Niederlassungs-
rechte in ein und derselben Gemeinde keinen hinreichenden Gebrauch
gemacht hat und deshalb in den Heimathstaat zurückverwiesen werden
kann. Sache der betheiligten Staatsregierungen aber wäre es, nach Be-
fund der Umstände einer Trennung der wieder einen gemeinsamen
Hausstand bildenden Familienglieder vorzubeugen und im Sinne des
Gothaer Vertrages an Stelle der Zurückverweisuug des Ehemannes
unter den betheiligten Gemeinden die Ersatzpflicht auf Grund des $ 7
Fr.G. wirksam werden zu lassen. Wenigstens gibt der Gothaer Ver-
trag hinsichtlich des Zusammenbelassens der Familienglieder, allerdings
im umgekehrten Verhältniss, hier einen Fingerzeig. $ 6 des Vertrages
bestimmt in Verbindung mit $ 5 bezw. $ 4 bezw. $ 2 der Schluss-
protokolle vom 15. Juli 1851, vom 25. Juli 1854 und vom 29. Juli 1858,
dass wenn heimathlose Ausländer in Ermangelung einer zutreffenden
Bestimmung des Gothaer Vertrages in einen andern Bundesstaat nicht
verwiesen werden dürfen, wohl aber ihre Ehefrauen und unerwachsenen
Kinder einem anderen Staate zugewiesen werden könnten, die Ehe-
frauen bis zur Auflösung der Ehe und die Kinder bis zum 16. Lebens-
jahre von den Ebemännern bezw. Eltern nicht getrennt werden und
2!) Arc. Wonuer’s Entsch. V, S. 34 A.