Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Unterstützungswohnsitz erlangt haben, durch die bleibende Wieder- 
vereinigung mit dem inzwischen landarm gewordenen Familienhaupte 
auch der Landarmenqualität theilhaftig”'). Dieser nach dem Wort- 
laute des $ 17 U.W.G. unanfechtbare Rechtssatz kann in der inter- 
territorialen Beziehung der verschiedenen Rechtsgebiete keine Wirkung 
äussern, weil das Fr.G. das Institut des Landarmenwesens nicht kennt 
und auch nicht kennen konnte, da dieses Rechtsinstitut die Land- 
armen, als denjenigen Theil der Hülfsbedürftigen, welcher das Nieder- 
lassungsrecht nicht in hinreichender Weise ausgeübt hat, überwiegend 
der Fürsorge grösserer Communalverbände zuweist, während nach 
dem Gothaer Vertrage, dessen Modifieirung in dieser Beziehung ohne 
Eingriff in die Organisation der einzelnen Landesverwaltungen nicht 
möglich gewesen wäre, die auszuweisenden Hülfsbedürftigen von den 
Staaten als solchen zurückzunehmen sind. Es kommt also nur das 
thatsächliche Verhältniss in Betracht, dass die Ehefrau auf Grund 
des von ihr unter gesetzlich zulässigen Bedingungen selbständig 
erworbenen Unterstützungswohnsitzes berechtigt ist, ihren Aufenthalt 
im Gebiete des U.W.G. auch selbständig fortzusetzen, während der 
dauernd hülfsbedürftig werdende Ehemann von seinem Niederlassungs- 
rechte in ein und derselben Gemeinde keinen hinreichenden Gebrauch 
gemacht hat und deshalb in den Heimathstaat zurückverwiesen werden 
kann. Sache der betheiligten Staatsregierungen aber wäre es, nach Be- 
fund der Umstände einer Trennung der wieder einen gemeinsamen 
Hausstand bildenden Familienglieder vorzubeugen und im Sinne des 
Gothaer Vertrages an Stelle der Zurückverweisuug des Ehemannes 
unter den betheiligten Gemeinden die Ersatzpflicht auf Grund des $ 7 
Fr.G. wirksam werden zu lassen. Wenigstens gibt der Gothaer Ver- 
trag hinsichtlich des Zusammenbelassens der Familienglieder, allerdings 
im umgekehrten Verhältniss, hier einen Fingerzeig. $ 6 des Vertrages 
bestimmt in Verbindung mit $ 5 bezw. $ 4 bezw. $ 2 der Schluss- 
protokolle vom 15. Juli 1851, vom 25. Juli 1854 und vom 29. Juli 1858, 
dass wenn heimathlose Ausländer in Ermangelung einer zutreffenden 
Bestimmung des Gothaer Vertrages in einen andern Bundesstaat nicht 
verwiesen werden dürfen, wohl aber ihre Ehefrauen und unerwachsenen 
Kinder einem anderen Staate zugewiesen werden könnten, die Ehe- 
frauen bis zur Auflösung der Ehe und die Kinder bis zum 16. Lebens- 
jahre von den Ebemännern bezw. Eltern nicht getrennt werden und 
  
2!) Arc. Wonuer’s Entsch. V, S. 34 A.
	        
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