Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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auch dann vom Aufenthaltsstaate beibehalten werden sollen, wenn 
sie selbst inzwischen unterstützt werden müssen. 
Schliesslich sind für die Zurückverweisung hülfsbedürftiger An- 
gehöriger nichtbayrischer Staaten aus Bayern in den Heimathstaat 
die Vorschriften des Gothaer Vertrages darüber, inwiefern die Staats- 
angehörigkeit von Ehefrauen, Wittwen, geschiedenen Frauen, ehelichen 
und unehelichen Kindern nach der Staatsangehörigkeit der Haupt- 
person sich richten solle, intact geblieben, weil der Erwerb der bay- 
rischen Heimath ohne den der dortigen Staatsangehörigkeit rechts- 
wirksam unmöglich ist??). 
22) MÜNSTERBERG stellt in SchmoLLer’s Jahrbüchern l.c., S. 360 Anm. 1 
die Behauptung auf, dass die von dem Bundesamt für das Heimathwesen 
aufgestellten Grundsätze über die Familiengemeinschaft auch Bayern und 
Elsass-Lothringen betreffen und dass die nach jenen Grundsätzen zulässige 
Zurückverweisung arbeitsfähiger Personen für die in den letztgenannten 
Staaten aufhaltsamen Angehörigen anderer Bundesstaaten um so viel härter 
sei, als die Befugniss zur Zurückverweisung für diese nicht oder nur in ge- 
ringem Masse beschränkt sei. So lange indess die interterritorialen Be- 
ziehungen des Geltungsgebietes des U.W.G. einerseits und Bayerns und 
Elsass-Lothringens andererseits durch das Fr.G. und den Gothaer Vertrag 
geregelt sind und die Armenpflege dieser Gebiete ungleichartig organisirt 
ist, ist die Anwendung der Grundsätze der Familieneinheit als massgeben- 
der Rechtsregeln in dieser interterritorialen Beziehung völlig undenkbar. 
So weit es hier in Betracht kommt, bedeutet Familengemeinschaft 
entweder die an die directe Unterstützung einer Nebenperson geknüpfte 
Rückwirkung des accessorischen Unterstützungswohnsitzes auf die Nieder- 
lassungsbefugniss der Familienhauptperson; oder aber, wenn Haupt- und 
Nebenperson als landarm in den Bezirken verschiedener Landarmenver- 
bände weilen, die an die successiv eintretende Hülfsbedürftigkeit Beider 
geknüpfte Fiction gemeinsamen Aufenthalts von Haupt- und Nebenperson 
in einem dieser Landarmenverbände. Daraus folgt, dass die Rechtsinsti- 
tute des Unterstützungswohnsitzes und des Landarmenwesens Bestandtheile 
des armenrechtlichen Systems desjenigen Rechtsgebietes sein müssen, in 
dessen Bereich jene Grundsätze angewendet werden sollen. Ausserdem 
verbietet die in $ 5 Fr.G. aufgestellte Ausgleichungsregel der lex domicilii 
das Hinüberwirken der Rechtssätze des einen Systems auf das Gebiet des 
anderen. Aber auch wenn man sich auf den einseitigen Standpunkt stellen 
wollte, dass eine bayrische Gemeinde berechtigt sei, auf Grund des $ 4 
Fr.G. einen aus dem Gebiete des U.W.G. Anziehenden zurückzuweisen, weil 
sie gleichzeitig in Erfahrung bringt, dass derselbe ein Familienglied hülfs-
	        
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