Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Fremder tritt auch in der weiteren Entwicklung des internationalen 
Rechts etwas hervor. Zwar ist der Inhalt der Eisenacher Convention 
und des $ 1 des Gothaer Vertrages in die zwischen dem Deutschen 
Reiche, Italien und Dänemark geschlossenen Verträge wegen wechsel- 
seitiger Unterstützung Hülfsbedürftiger, sowie in den mit der schwei- 
zerischen Eidgenossenschaft geschlossenen Niederlassungsvertrag bezw. 
in das spätere Zusatzprotokoll zu letzterem aufgenommen worden. 
Die mit Belgien geschlossene Declaration vom 7. Juli 1877 bedient 
sich aber einer schärferen Terminologie®’.. Während man in den 
anderen Verträgen, ebenso wie im Gothaer Vertrage, einen Versuch, 
den Begriff der Hülfsbedürftigkeit zu determiniren, gänzlich vermisst, 
sucht der mit Belgien geschlossene Vertrag wenigstens die Grade 
dauernder Hülfsbedürftigkeit zu kategorisiren, indem Art. 3 vorschreibt, 
dass Hülfsbedürftige, welche in Folge von Krankheit oder Alter er- 
werbsunfähig geworden sind, desgleichen Waisen, verlassene Kinder 
und Geisteskranke, wenn sie auf öffentliche Kosten verpflegt oder 
unterhalten werden, nur auf vorhergehenden Antrag im diplomatischen 
Wege übernommen werden sollen. Daneben ist in Art. 2 und 1 
generell hervorgehoben, dass die Heimschaffung eines Hülfsbedürftigen 
bezw. die Gewährung der erforderlichen Mittel zur Erreichung der 
Grenze ausgesetzt werden muss, wenn und so lange es der Gesund- 
heitszustand desselben erfordert. Im Verhältniss Bayerns und Elsass- 
Lothringens zum Gebiet des U.W.G. und zu einander wird man auf 
Grund des $ 5 Fr.G. in allen Ausweisungsfällen auf die bewährten 
Grundsätze des Bundesamts zurückgreifen müssen, nach welchen Ar- 
beitsunfähigkeit dauernder Hülfsbedürftigkeit gleich zu erachten ist, 
wenn die Rückkehr der Arbeitsfähigkeit sich in absehbar kurzer 
Zeit nicht erwarten lässt und dauernde Hülfsbedürftigkeit überhaupt 
vorliegt, wenn sich wiederholtes Hervortreten des Unterstützungs- 
bedürfnisses voraussehen lässt bezw. sich nicht absehen lässt, wann 
es aufhören wird °°). Dabei kann die Vorschrift des $ 7 Fr.G. über 
die Ersatzpflicht des Heimathstaates zur Vermeidung verfrühter, der 
Gesundheit erkrankter Hülfsbedürftiger schädlicher Zurückbeförde- 
rungen recht geeignete Anwendung finden. 
°1) Centrelblatt S. 411. 
32) Woner’s Entscheidungen, Bd. VII, Nr. 40; I, Nr. 19; IX, Nr. 37,
	        
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