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dieses muss nothwendig heissen: Crambem decies coctam recoquere.
Seine Ansicht geht daher dahin, dass Pürter mit der Abfassung seines
Compendium sich nicht beeilen und am wenigsten an den Ausarbei-
tungen einzelner Materien sich dadurch abhalten lassen solle.
Auch Srruse erklärt es für eine überflüssige Sache, dass jeder
Professor ein Compendium juris schreibet, um darüber zu lesen, „wo-
durch die Läden mit vielen Büchern beschweret werden, deren man
gar wohl entbehren kann; sonsten aber schadet solches zu nichts.“
In Betreff der Vorlesungen über das jus Germanicum ist er nicht der
Ansicht, dass sie mit denen über Römisches Recht zu verknüpfen seien ;
über den LAvrerBacH zu lesen, habe Herr Pürter nicht genug Kennt-
nisse von dem Römischen Recht. Da Herr Pürter bereits ein Compendium
juris Germanici geschrieben, sei die Frage überflüssig, ob ihm diese
Arbeit anzurathen sei. Die Ausführung specialer Materien sei besser.
„Dadurch setzet er sich und zugleich die Universität in Reputation.
Dieses geschiehet nur in Schriften, welche neue Wahrheiten enthalten
oder alte Wahrheiten mit neuen Gründen bestärken, welches in Com-
pendiis ihrer Kürze halber selten geschiehet.“
MÜncHHAUsEn ist von diesen beiden Gutachten nicht völlig be-
friedigt gewesen; er holte daher über Pürrer’s Plan auch die Meinung
J. J. Moser’s ein. Der Letztere äusserte sich seiner Gewohnheit gemäss
sehr breit und ausführlich. Er warnt davor, dass Pütter zu viele Dis-
ciplinen erfasse; jus publicum, jus Germanicum und Process der Reichs-
gerichte sei vollauf genug; vom Römischen Recht möge er fern bleiben,
„dieses erfordert wieder totum hominem und einen Mann von einem
ganz andern Gout;“ ebensowenig solle er Reichsgeschichte dociren,
wozu er keine Anlage habe; „über dieses ist der reelle Nutzen dieser
Diseiplin in praxi juris publici so gross nicht, als er von vielen ge-
macht wird, und die Historie des jetzigen Seculi allein kommt einem
in praxi mehr zu Statten, als 7 und 8 seculorum medii aevi. — — —
Das jus publicum et eivile universale endlich lasse ich als condiments
passiren, zur Recreation und eine force d’esprit zu zeigen; aber kein
Hauptstudium ist um so weniger daraus zu machen, als die meiste
prineipia schwerlich so überzeugend gemacht werden können, dass
sie nicht ein anderer, der anders denkt oder andere Absichten hat,
wenigstens mit einem auch nicht ganz leeren Schein impugniren und
ein im Grunde ganz anderes System vortragen und vertheidigen kann.
Am Ende seynd und bleiben es doch lediglich Raisonnemens; Rai-
sonneurs zu machen aber wird Herrn Prof. Pürrer’s Destination
Archiv für öffentliches Recht. II. 2. 3. 28