Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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dieses muss nothwendig heissen: Crambem decies coctam recoquere. 
Seine Ansicht geht daher dahin, dass Pürter mit der Abfassung seines 
Compendium sich nicht beeilen und am wenigsten an den Ausarbei- 
tungen einzelner Materien sich dadurch abhalten lassen solle. 
Auch Srruse erklärt es für eine überflüssige Sache, dass jeder 
Professor ein Compendium juris schreibet, um darüber zu lesen, „wo- 
durch die Läden mit vielen Büchern beschweret werden, deren man 
gar wohl entbehren kann; sonsten aber schadet solches zu nichts.“ 
In Betreff der Vorlesungen über das jus Germanicum ist er nicht der 
Ansicht, dass sie mit denen über Römisches Recht zu verknüpfen seien ; 
über den LAvrerBacH zu lesen, habe Herr Pürter nicht genug Kennt- 
nisse von dem Römischen Recht. Da Herr Pürter bereits ein Compendium 
juris Germanici geschrieben, sei die Frage überflüssig, ob ihm diese 
Arbeit anzurathen sei. Die Ausführung specialer Materien sei besser. 
„Dadurch setzet er sich und zugleich die Universität in Reputation. 
Dieses geschiehet nur in Schriften, welche neue Wahrheiten enthalten 
oder alte Wahrheiten mit neuen Gründen bestärken, welches in Com- 
pendiis ihrer Kürze halber selten geschiehet.“ 
MÜncHHAUsEn ist von diesen beiden Gutachten nicht völlig be- 
friedigt gewesen; er holte daher über Pürrer’s Plan auch die Meinung 
J. J. Moser’s ein. Der Letztere äusserte sich seiner Gewohnheit gemäss 
sehr breit und ausführlich. Er warnt davor, dass Pütter zu viele Dis- 
ciplinen erfasse; jus publicum, jus Germanicum und Process der Reichs- 
gerichte sei vollauf genug; vom Römischen Recht möge er fern bleiben, 
„dieses erfordert wieder totum hominem und einen Mann von einem 
ganz andern Gout;“ ebensowenig solle er Reichsgeschichte dociren, 
wozu er keine Anlage habe; „über dieses ist der reelle Nutzen dieser 
Diseiplin in praxi juris publici so gross nicht, als er von vielen ge- 
macht wird, und die Historie des jetzigen Seculi allein kommt einem 
in praxi mehr zu Statten, als 7 und 8 seculorum medii aevi. — — — 
Das jus publicum et eivile universale endlich lasse ich als condiments 
passiren, zur Recreation und eine force d’esprit zu zeigen; aber kein 
Hauptstudium ist um so weniger daraus zu machen, als die meiste 
prineipia schwerlich so überzeugend gemacht werden können, dass 
sie nicht ein anderer, der anders denkt oder andere Absichten hat, 
wenigstens mit einem auch nicht ganz leeren Schein impugniren und 
ein im Grunde ganz anderes System vortragen und vertheidigen kann. 
Am Ende seynd und bleiben es doch lediglich Raisonnemens; Rai- 
sonneurs zu machen aber wird Herrn Prof. Pürrer’s Destination 
Archiv für öffentliches Recht. II. 2. 3. 28
	        
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