Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Das stimmt überein mit der bekannten Formel des französischen 
Rechts. Nur ist die Anwendung dieses vagen Begriffes bei uns 
noch viel unsicherer. Es fehlt hier das, was in Frankreich zu 
einer festeren Ausprägung führte: die Zuständigkeit der Civil- 
gerichte ist bei uns nirgends so ängstlich beschränkt auf die 
Anwendung des Civilrechtes. Dadurch ist den Meinungen ein 
weites Feld gelassen: der eine verlangt ein schärferes Hervortreten 
des Unterschiedes der Staatsthätigkeit von der gewöhnlichen privat- 
wirthschaftlichen, um dieselbe für öffentlichrechtlich zu erklären; 
der andere begnügt sich mit weniger. Auf beiden Extremen 
stehen Dinge, die jedermann nur als öffentlichrechtlich beziehungs- 
weise civilrechtlich sich denken kann, z. B. der Polizeibefehl hier, 
die Verpachtung von Staatsgrundstücken dort. Das Gebiet der 
festen communis opinio wird sich allmählich nach der Mitte zu 
vergrössern. Aber einstweilen können wir auf dem Zwischen- 
gebiete keine Art von Abgrenzung verdammen. Wer will z. B. 
heutzutage beweisen, dass es unmöglich sei, die Entschädigungs- 
leistung im Enteignungsverfahren civilrechtlich aufzufassen, oder 
wer hat Gründe, welche der Gegner als zwingend anerkennen 
müsste, um das Gegentheil darzuthun? Nicht einmal der Aus- 
gangspunkt der Beurtheilung, die Regel über das, was ım Zweifel 
eher anzunehmen ist, nicht einmal das steht fest. Wir finden 
es häufig ausgesprochen, zumal von Civilrechtslehrern, dass die 
Anwendung des Civilrechts auf den Staat die Ausnahme, die Fik- 
tion ist. Und doch dürfen wir uns nicht verhehlen, dass that- 
sächlich auch der umgekehrte Satz daneben in Uebung ist: es 
wird noch vielfach geradeso verfahren, als wäre das Unterworfen- 
sein unter das Civilrecht der natürliche Zustand des Staates. — 
Das also ist der Boden, auf welchem die Frage nach der 
rechtlichen Natur des Staatsdienstverhältnisses sich bewegt. Es 
ergeben sich daraus zunächst folgende Sätze: 
1. Die Begründung des Staatsdienstverhältnisses kann jetzt 
als ein Akt öffentlichrechtlicher Art aufgefasst werden, ohne dass
	        
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