Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Regierungssachen, Gesandtschaften u. dgl. gebraucht werden sollen“. 
Er findet, dass man auf den Universitäten sich allenfalls für den Ge- 
richtsdienst vorbereiten könne; „aber einen Vorgeschmack zu geben, 
wie die Sachen in einem Geheimen Raths-, Regierungs-, Kammer- oder 
anderen solchen Collegio, bey Land- oder kayserlichen Commissionen, 
Conferenzien u. dgl. tractiret werden, sei unter 500 Professoribus 
nicht einer im Stande“. Als ein Beispiel, wie Moser sich den Unter- 
richt auf der Academie dachte, dient folgende Bemerkung: „Herr 
Prof. Acuenwauı liset über die Notitz derer Europäisch- und Teutschen 
Staaten. Lernet aber einer seiner Zuhörer bei ihm von dem perso- 
nellen Charakter. derer Regenten, von den fürnehmsten Ministers und 
deren verschiedenen Departements, auch deren personellen Charakter 
etc. so vil, dass, wann er an einen solchen Hof käme, daran zu 
negotiiren, er sich gleich an das rechte Ort zu adressiren wüsste 
und einen Vorgeschmack davon hätte, wie er den Minister, mit dem 
er es zu thun hat, z. E. den Reichs-Vice-Kanzler, Reichs-Hof-Raths- 
Präsidenten, Hr. v. BARTENsSTEIın anzusehen und zu tractiren habe? 
Vix eredo.“ Moser glaubt übrigens, dass eine Anstalt, wie er sie 
vorschlage, besser an einen Ort passe, wo eine Canzlei oder Hof ist, 
z. E. nach Hannover, als nach Göttingen, dass aber die Errichtung 
einer besonderen staatswissenschaftlichen Facultät den Ruhm der 
Universität sehr befördern würde. 
Es ergab sich aus dieser Discussion, dass PÜTTER und AcHEnwauı 
nicht in der Lage waren, Moser’s Vorschläge zu verwirklichen, und 
dass dazu ein Mann erforderlich gewesen wäre, „der schon in einer 
Canzley gesessen habe und noch Lust und Fähigkeit besitze, auf Uni- 
versitäten einen Docenten in lauter practischen Sachen abzugeben‘. 
Auch Münchnausen erklärte den Vorschlag Moser’s „für wenig practi- 
cable in dem universo,“ forderte aber gleichwohl PÜTTEr auf, von 
Michaelis 1749 an ein collegium practicum in Ansehung des juris 
publici unter Zugrundelegung von Regensburger Relationen zu halten. 
In der That kündigte Pürter im Lectionscatalog für das Winterseme- 
ster 1749/50 an, er werde nicht nur den Reichsprocess vortragen, 
sondern damit alia praxeos juris publici capita im Anschluss an die 
von ihm eben ausgegebene „Vorbereitung zu einem collegio practico 
juris publici“ verbinden. Es werde vom Ceremoniell, von Gesandt- 
schaften, Archiven, Deductionen u. dgl. handeln, zur Erläuterung aus- 
erlesene Muster von Staatsschreiben, Berichten, Instructionen anführen, 
von den vornehmsten, zumal neueren causis illustribus Begriff und
	        
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