Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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dem Ueberwuchern antiquarischen und philosophischen Beiwerks einig 
in der Grundüberzeugung, dass auch auf dem Gebiete des öffentlichen 
Rechts „Jus Jus bleiben müsse“, d. h. nicht in Geschichte oder Politik 
ausarten dürfe. Laband. 
Dr. L. Goldschmidt, Reichsoberhandelsgerichtsrath a. D., ordentl. 
Professor in Berlin etc. Rechtsstudium und Prüfungs- 
ordnung. Ein Beitrag zur preussischen und deutschen Rechts- 
geschichte. Stuttgart. Ferd. Enke. 1887. 8°. 451 8. 
Unter den zahllosen Schriften, welche in den letzten Jahren sich 
mit dem juristischen Bildungs- und Prüfungswesen befasst haben, 
nimmt die vorliegende durch die Art und Weise, wie der Gegenstand 
in derselben behandelt worden ist, einen hervorragenden Platz ein. 
Der Verf. konnte mit Recht sie als einen Beitrag zur Preussischen 
und deutschen Rechtsgeschichte bezeichnen, denn der grösste Theil 
des Werkes besteht in historischen Untersuchungen über den Ent- 
wicklungsgang des juristischen Bildungswesens in Preussen, welche 
durch ihre Gediegenheit, Gründlichkeit und Gelehrsamkeit für sich 
einen selbständigen und bleibenden wissenschaftlichen Werth haben, 
auch wenn man von dem Zusammenhang derselben mit den prakti- 
schen Reformvorschlägen des Verf. ganz absehen wollte. 
Das Buch zerfällt in vier Abschnitte. Der erste, mit der Ueber- 
schrift „Der Rechtszustand und die Rechtshandhabung“ (S. 10—104) 
hat im Wesentlichen die Aufgabe, den mangelhaften Zustand des 
juristischen Bildungswesens in Preussen zu constatiren. An der Hand 
des in der Literatur, in Petitionen der juristischen Facultäten, in 
Verhandlungen des Deutschen Juristentages und in Parlamentsreden 
vorhandenen Materials veranstaltet der Verf. eine „Enquete“, welche 
theils die Thatsachen zusammenstellt, aus welchen sich der Verfall 
der juristischen Bildung in Preussen ergibt, theils die Urtheile und 
Vorschläge der gründlichsten und unbefangensten Kenner der ein- 
schlägigen Verhältnisse resumirt. Ihnen gegenüber stellt der Verf. 
die Preussische Tradition und die öffentliche Meinung, den unheilvollen 
Einfluss, den die isolirte Codification des Landrechts, die Erstarrung 
der Rechtswissenschaft in Preussen bis zur Mitte der zwanziger Jahre, 
die hervorragende Unwissenschaftlichkeit der rheinpreussischen Juristen 
(namentlich unter dem Justizministerium Sımon’s) ausgeübt haben, den
	        
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