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dem Ueberwuchern antiquarischen und philosophischen Beiwerks einig
in der Grundüberzeugung, dass auch auf dem Gebiete des öffentlichen
Rechts „Jus Jus bleiben müsse“, d. h. nicht in Geschichte oder Politik
ausarten dürfe. Laband.
Dr. L. Goldschmidt, Reichsoberhandelsgerichtsrath a. D., ordentl.
Professor in Berlin etc. Rechtsstudium und Prüfungs-
ordnung. Ein Beitrag zur preussischen und deutschen Rechts-
geschichte. Stuttgart. Ferd. Enke. 1887. 8°. 451 8.
Unter den zahllosen Schriften, welche in den letzten Jahren sich
mit dem juristischen Bildungs- und Prüfungswesen befasst haben,
nimmt die vorliegende durch die Art und Weise, wie der Gegenstand
in derselben behandelt worden ist, einen hervorragenden Platz ein.
Der Verf. konnte mit Recht sie als einen Beitrag zur Preussischen
und deutschen Rechtsgeschichte bezeichnen, denn der grösste Theil
des Werkes besteht in historischen Untersuchungen über den Ent-
wicklungsgang des juristischen Bildungswesens in Preussen, welche
durch ihre Gediegenheit, Gründlichkeit und Gelehrsamkeit für sich
einen selbständigen und bleibenden wissenschaftlichen Werth haben,
auch wenn man von dem Zusammenhang derselben mit den prakti-
schen Reformvorschlägen des Verf. ganz absehen wollte.
Das Buch zerfällt in vier Abschnitte. Der erste, mit der Ueber-
schrift „Der Rechtszustand und die Rechtshandhabung“ (S. 10—104)
hat im Wesentlichen die Aufgabe, den mangelhaften Zustand des
juristischen Bildungswesens in Preussen zu constatiren. An der Hand
des in der Literatur, in Petitionen der juristischen Facultäten, in
Verhandlungen des Deutschen Juristentages und in Parlamentsreden
vorhandenen Materials veranstaltet der Verf. eine „Enquete“, welche
theils die Thatsachen zusammenstellt, aus welchen sich der Verfall
der juristischen Bildung in Preussen ergibt, theils die Urtheile und
Vorschläge der gründlichsten und unbefangensten Kenner der ein-
schlägigen Verhältnisse resumirt. Ihnen gegenüber stellt der Verf.
die Preussische Tradition und die öffentliche Meinung, den unheilvollen
Einfluss, den die isolirte Codification des Landrechts, die Erstarrung
der Rechtswissenschaft in Preussen bis zur Mitte der zwanziger Jahre,
die hervorragende Unwissenschaftlichkeit der rheinpreussischen Juristen
(namentlich unter dem Justizministerium Sımon’s) ausgeübt haben, den