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es sind gemischte Commissionen aus Universitätslehrern und Prakti-
kern zu bilden, und zwar so, dass für jedes der Hauptfächer min-
destens ein Fachmann an der Prüfung Theil nimmt.
8. Die Dauer der Studienzeit ist gesetzlich auf 4 Jahre zu fixiren
unter Nachlass eines halben Jahres bei erprobter wissenschaftlicher
Vorbereitung. Die schon jetzt gesetzwidrige Einrechnung des mili-
tärischen Dienstjahres in die gesetzliche Studienzeit darf nicht statt-
finden. (Dagegen könnte — nach einem Vorschlage GiErkE’s — das
Dienstjahr, um die vom Dienst Befreiten nicht ungebührlich zu be-
günstigen, bei der Anciennetät in Anrechnung gebracht werden.)
4. Abkürzung des praktischen Vorbereitungsdienstes.
Wünschenswerth sei eine Regelung für das Reich oder jedenfalls
für Preussen durch Gesetz oder mindestens durch Beschluss des Staats-
ministeriums, um diese alle Ressorts betreffenden Einrichtungen dem
einseitigen Belieben des jeweiligen Justizministers zu entziehen.
Alle diese Vorschläge sind in sehr eingehender Weise und gestützt
auf eine vielseitige Erfahrung begründet; sie stehen unter sich in
einem inneren Zusammenhang und sind durchaus massvoll. Ob es
dem Verf. gelingen wird, durch sein gelehrtes, eindringlich geschrie-
benes, von Eifer für die Wissenschaft und warmem Patriotismus durch-
wehtes Buch eine Besserung der gegenwärtigen Zustände herbeizu-
führen, ist freilich eine andere Frage. Er selbst macht sich kein
Hehl daraus, dass die auf eingewurzelten Vorurtheilen beruhende Tra-
dition, das egoistische Interesse der höheren gesellschaftlichen Klassen,
finanzielle Rücksichten und gewisse Tendenzen der Justizverwaltung
schwer zu überwindende Hindernisse bereiten; aber er ist beseelt von
dem Vertrauen „auf den guten Geist unseres Volkes, welcher nur zu
erwecken ist, auf dass der sittliche Ernst, welcher alle Zweige unseres
öffentlichen Lebens durchdringt, endlich auch die durch Schlendrian
versumpfte Atmosphäre reinige“ (S. 346). Laband.
Tiedeman, Christopher G. A Treatise on the Limitations
of Police Powers in the U. St., considered from both a Civil
and Criminal Standpoint. St. Louis. The F. H. Thomas Law
Book Co. 1886. LXV. 662.
In seiner Vorrede weist der Verfasser darauf hin, dass gegen-
wärtig ungewöhnliche Ansprüche an den Staat erhoben werden und