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es nothwendig wäre, die unnatürliche Fiktion eines allgemeinen
Zwangsrechts zu Hilfe zu nehmen.
2. Der Akt muss nicht nothwendig öffentlichrechtlich be-
handelt werden; wenn ıhn Jemand civilrechtlich auffassen will,
so können wir keinen zwingendea rechtswissenschaftlichen Grund-
satz entgegenhalten, wonach das nicht zulässig wäre.
3. Wohl aber ist darüber keine Meinungsverschiedenheit
möglich, auf welcher Grundlage er gebaut sein muss, wenn er in
Wahrheit öffentlichrechtlich behandelt sein soll: die bindende
Kraft des Staatswillens muss als positiv wirksames Element
darin erkannt werden. |
Darauf ist nunmehr unser Rechtsinstitut genauer zu prüfen.
IV.
Aeusserlich betrachtet scheint heut zu Tage Alles dahin einig
zu sein, dass die Begründung des Staatsdienstverhältnisses dem
-öffentlichen Rechte angehöre. Nur was die besondere rechtliche
Natur des Begründungsaktes anlangt,| stehen sich. zwei grund-
verschiedene Auffassungen gegenüber. Nach der einen, welche
bis vor Kurzem die herrschende werden zu wollen schien, wäre
es ein einseitiger Akt der Staatsgewalt.°?) Unter dem Einflusse
Srvper’s und LAsanv’s ist aber jetzt eine Gegenströmung mächtig
geworden, welche die vollen Merkmale des Vertragsbegriffes dafür
in Anspruch nimmt.
Wir werden sehen, dass jede dieser beiden Auffassungen ihre
Berechtigung hat, wenigstens jede unter ihren Voraussetzungen. —
'Den Ausgangspunkt der Betrachtung bildet die Thatsache,
dass nach dem bestehenden Rechtszustande Niemand zum Eintritt
in den Staatsdienst gezwungen wird, vielmehr ist die Einwilligung
des künftigen Beamten dazu nothwendig.| Dieses Erforderniss
ist nicht selbstverständlich. Wir bedürfen eines Grundes, der
2) Literatur bei REHM in Annalen 1885, 8. 174 ff.