Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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for future delivery, goods which he does not own and which he does 
not expect to possess“ spricht sich Tıenemann für die Zulässigkeit eines 
Verbotes aus, und mit Bezug auf das Recht, den Handel mit geistigen 
Getränken zu beschränken, geht seine Ansicht dahin: the prohibition 
of the manufacture and sale of spirituous and intoxicating liquors is 
unconstitutional, unless it is confined to the prohibition of drink- 
ing saloons, and the prohibition of the sale of liquor to minors, 
lunatics, confirmed drunkards, and persons in a state of intoxication.“ 
Er gibt jedoch ausdrücklich zu, dass diese Ansicht nicht die herrschende 
sei, vielmehr derselben widerstreite. Endlich bespricht Tiepemann noch 
das Recht des Staates, Monopole zu creiren, welches er nur in be- 
schränkter Weise und nur für diejenigen Gewerbe anerkennt, welche 
nicht ohne Nachtheil für die Gesammtheit von den Einzelnen betrieben 
werden können. Eine herrschende Meinung hat sich jedoch mit Be- 
zug auf diese Frage nicht gebildet und Tiepemann betrachtet sie da- 
her für die Gerichte als eine offene. Wir müssen es uns versagen, 
auf den übrigen Inhalt des interessanten Buches näher einzutreten 
und namentlich die Capitel zu besprechen, welche von den Beschrän- 
kungen handeln, welche der Staat der Verfügung und Benutzung von 
Grundeigenthum aufzuerlegen berechtigt ist, und es dem Leser über- 
lassen sich selbst mit dem Buche genauer bekannt zu machen. Es 
ist nicht das geringste Verdienst des Verfassers zu einer Zeit, wo die 
Rücksichten der Zweckmässigkeit in unziemlicher Weise hervortreten, 
wieder einmal auf die strengeren Forderungen des Rechts aufmerksam 
gemacht zu haben. 
Bern. König. 
Dowell, Stephen. A History of Taxation and Taxes in 
England from the earliest times to the present day. 
4 Vol. London. Longmans, Green, & Co. 8°.I. XVII; 297. II. 
XX. 449; III. XVIIL 379; IV. XVII. 476. 
Für Wenige hat auf den ersten Anblick eine ausführliche Ge- 
schichte der Steuern und der Steuergesetzgebung Englands von den 
ältesten Zeiten bis auf die Gegenwart etwas Verlockendes, wer aber die 
erste Scheu überwindet und sich durch das vorliegende treffliche Werk 
hindurcharbeitet, der wird nicht ohne grosse Befriedigung die vier 
stattlichen Bände aus der Hand legen. Eine Geschichte der Steuern 
liegt auf dem Grenzgebiete der Rechtswissenschaft und der Geschichte
	        
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