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überlassen. Es mussten daher Behörden geschaffen werden, welchen
unter staatlicher Oberaufsicht die Erfüllung dieser Aufgaben auferlegt
werden konnten. Dies geschah durch die Local Government board Act
1871 und die Municipal corporations Acts, welche 1882 in eine ein-
zige vereinigt wurden. Ferner mussten die Aufgaben und Competenzen
der Behörden genau bestimmt und jeder ihr besonderer Wirkungs-
kreis auch in territorialer Beziehung angewiesen werden. Dies ge-
schah durch die Public Health Acts, von denen die erste 1848 er-
schien. Seither wurde dieselbe wesentlich verändert und ergänzt und
schliesslich durch die zusammenfassende von 1875 ersetzt. Diese
Public Health Act von 1875 steht an der Spitze der Sammlung; ein-
geleitet wird sie durch eine kurze, dem Berichte von 1869 entnom-
mene Geschichte dieser Gesetzgebung (siehe auch Annuaire de leg.
etrangere 5Me annee). Hierauf folgen die Municipal Corporations Acts
von 1882 und die Local Government Board Act von 1871.
Durch das Gesetz von 1875 wurden dasjenige von 1828 sowie 29
seither erschienene Abänderungs- oder Ergänzungsgesetze aufgehoben
und ein für ganz England mit Ausnahme von London massgebender
Municipalcodex erlassen, welcher seither noch wenige Abänderungen
erfahren hat. Die einzelnen Artikel werden erläutert und an der
Hand von ungefähr 2000 Entscheidungen der gegenwärtige Rechts-
zustand festgestellt. An das Gesetz schliessen sich die Specialgesetze
und Reglemente, welche mit demselben im Zusammenhange stehen
oder zu Ausführung desselben erlassen worden sind; dahin gehören
namentlich die Verordnungen über die Cloaken, Verunreinigung von
laufendem Wasser, Beleuchtung der Strassen durch Gas und Electri-
cität, Arbeiterwohnungen, Schutz der Kinder, Lebensmittelpolizei,
Aufbewahrung gefährlicher Stoffe, Epidemien, Strassen und Tramways,
Expropriationen, Beerdigungen, Badeanstalten, Einrichtung von Biblio-
theken, Museen und Schulen etc. Ferner werden mitgetheilt die
Circulare des Local Government Board und die standing orders der
beiden Parlamentshäuser. Ein sehr ausführliches Register von 107 Seiten
erleichtert den Gebrauch des Werkes, dagegen ist das Inhaltsverzeich-
niss nicht bequem eingerichtet, indem darin wohl zu finden ist, wo
die einzelnen Gesetze abgedruckt sind, aber nicht wie sie auf einander
folgen.
Die äussere Ausstattung des Buches lässt nichts zu wünschen
übrig.
König.