Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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überlassen. Es mussten daher Behörden geschaffen werden, welchen 
unter staatlicher Oberaufsicht die Erfüllung dieser Aufgaben auferlegt 
werden konnten. Dies geschah durch die Local Government board Act 
1871 und die Municipal corporations Acts, welche 1882 in eine ein- 
zige vereinigt wurden. Ferner mussten die Aufgaben und Competenzen 
der Behörden genau bestimmt und jeder ihr besonderer Wirkungs- 
kreis auch in territorialer Beziehung angewiesen werden. Dies ge- 
schah durch die Public Health Acts, von denen die erste 1848 er- 
schien. Seither wurde dieselbe wesentlich verändert und ergänzt und 
schliesslich durch die zusammenfassende von 1875 ersetzt. Diese 
Public Health Act von 1875 steht an der Spitze der Sammlung; ein- 
geleitet wird sie durch eine kurze, dem Berichte von 1869 entnom- 
mene Geschichte dieser Gesetzgebung (siehe auch Annuaire de leg. 
etrangere 5Me annee). Hierauf folgen die Municipal Corporations Acts 
von 1882 und die Local Government Board Act von 1871. 
Durch das Gesetz von 1875 wurden dasjenige von 1828 sowie 29 
seither erschienene Abänderungs- oder Ergänzungsgesetze aufgehoben 
und ein für ganz England mit Ausnahme von London massgebender 
Municipalcodex erlassen, welcher seither noch wenige Abänderungen 
erfahren hat. Die einzelnen Artikel werden erläutert und an der 
Hand von ungefähr 2000 Entscheidungen der gegenwärtige Rechts- 
zustand festgestellt. An das Gesetz schliessen sich die Specialgesetze 
und Reglemente, welche mit demselben im Zusammenhange stehen 
oder zu Ausführung desselben erlassen worden sind; dahin gehören 
namentlich die Verordnungen über die Cloaken, Verunreinigung von 
laufendem Wasser, Beleuchtung der Strassen durch Gas und Electri- 
cität, Arbeiterwohnungen, Schutz der Kinder, Lebensmittelpolizei, 
Aufbewahrung gefährlicher Stoffe, Epidemien, Strassen und Tramways, 
Expropriationen, Beerdigungen, Badeanstalten, Einrichtung von Biblio- 
theken, Museen und Schulen etc. Ferner werden mitgetheilt die 
Circulare des Local Government Board und die standing orders der 
beiden Parlamentshäuser. Ein sehr ausführliches Register von 107 Seiten 
erleichtert den Gebrauch des Werkes, dagegen ist das Inhaltsverzeich- 
niss nicht bequem eingerichtet, indem darin wohl zu finden ist, wo 
die einzelnen Gesetze abgedruckt sind, aber nicht wie sie auf einander 
folgen. 
Die äussere Ausstattung des Buches lässt nichts zu wünschen 
übrig. 
König.
	        
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