Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Staatsgesetz machte die Armenpflege zu einer öffentlichen mit Rück- 
sicht auf die staatliche Gemeinschaft und deren Interesse zu verwal- 
tenden Angelegenheit. — Die Verbindung der Unterstützungspflicht 
mit dem Heimathsrechbt (settlement) des Unterstützten durch das 
Gesetz II von 1662 erwies sich, je mehr die Titel zum Erwerbe der 
Heimath eingeschränkt wurden, in immer höherem Masse als im 
Widerspruch stehend mit den Bedürfnissen des wirthschaftlichen 
Lebens und der dadurch bedingten freien Bewegung des Individuums. 
Die Gesetzgebung der letzten 40 Jahre hat die Fälle der Unausweis- 
barkeit (irremovability) mehr und mehr ausgedehnt; schon jetzt bildet 
die Unterstützung am Heimathsorte, wenn dieser nicht zugleich der 
Aufenthaltsort ist, die Ausnahme. Einjähriger Aufenthalt genügt, 
um das Ausweisungsrecht zu beseitigen. Wenn Krankheit, Unfall 
oder Zufall die Hülfsbedürftigkeit verursacht haben, ist die Auswei- 
sung ausgeschlossen, sofern nicht der Friedensrichter ausdrücklich 
feststellt, dass dauernde und völlige Arbeitsunfähigkeit wahrschein- 
licherweise daraus resultiren werden. Das zur Berathung über die 
„laws of settlement and removal“ 1879 niedergesetzte Comite hat sich 
principiell für gänzliche Beseitigung des ‚removal“ ausgesprochen und 
dessen Beibehaltung nur noch für die Seeplätze empfohlen zur Ver- 
meidung einer Ueberbürdung derselben durch die dort landenden 
Personen. Thatsächlich wird von dem noch bestehenden Rechte der 
Ausweisung kein Gebrauch gemacht, insbesondere nicht von den 
grösseren Städten. Die Unterstützungspflicht erscheint daher schon 
jetzt der Regel nach losgelöst von dem Heimathsrecht des Unter- 
stützten als eine ausschliesslich dem Aufenthaltsorte (bezw. dem be- 
treffenden Armenverbande) obliegende Last. — Ein Erstattungsanspruch 
findet nach englischem Rechte nur statt seit dem Zeitpunkt der Zu- 
stellung der „order of removal“ an den Armenverband der Heimath. 
Die bis dahin entstandenen Kosten und auch die Kosten des Trans- 
ports in die Heimath hat der Bezirk zu tragen, in welchem die Hülfs- 
bedürftigkeit eingetreten ist. 
Was die Organisation der unterstützenden Verbände anlangt, 
so hatte bereits die Royalcommission von 1832/34 die Nothwendigkeit 
erkannt, an Stelle der vielfach nicht genügend leistungsfähigen Kirch- 
spiele grössere Verbände durch Vereinigung mehrerer Kirchspiele zu 
setzen (unions). Die nachfolgende Gesetzgebung hat dann einzelne 
Zweige des Armenwesens noch grösseren Bezirken (Distrieten, bezw. der 
ganzen Hauptstadt) übertragen, namentlich auf dem Gebiete der
	        
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