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Staatsgesetz machte die Armenpflege zu einer öffentlichen mit Rück-
sicht auf die staatliche Gemeinschaft und deren Interesse zu verwal-
tenden Angelegenheit. — Die Verbindung der Unterstützungspflicht
mit dem Heimathsrechbt (settlement) des Unterstützten durch das
Gesetz II von 1662 erwies sich, je mehr die Titel zum Erwerbe der
Heimath eingeschränkt wurden, in immer höherem Masse als im
Widerspruch stehend mit den Bedürfnissen des wirthschaftlichen
Lebens und der dadurch bedingten freien Bewegung des Individuums.
Die Gesetzgebung der letzten 40 Jahre hat die Fälle der Unausweis-
barkeit (irremovability) mehr und mehr ausgedehnt; schon jetzt bildet
die Unterstützung am Heimathsorte, wenn dieser nicht zugleich der
Aufenthaltsort ist, die Ausnahme. Einjähriger Aufenthalt genügt,
um das Ausweisungsrecht zu beseitigen. Wenn Krankheit, Unfall
oder Zufall die Hülfsbedürftigkeit verursacht haben, ist die Auswei-
sung ausgeschlossen, sofern nicht der Friedensrichter ausdrücklich
feststellt, dass dauernde und völlige Arbeitsunfähigkeit wahrschein-
licherweise daraus resultiren werden. Das zur Berathung über die
„laws of settlement and removal“ 1879 niedergesetzte Comite hat sich
principiell für gänzliche Beseitigung des ‚removal“ ausgesprochen und
dessen Beibehaltung nur noch für die Seeplätze empfohlen zur Ver-
meidung einer Ueberbürdung derselben durch die dort landenden
Personen. Thatsächlich wird von dem noch bestehenden Rechte der
Ausweisung kein Gebrauch gemacht, insbesondere nicht von den
grösseren Städten. Die Unterstützungspflicht erscheint daher schon
jetzt der Regel nach losgelöst von dem Heimathsrecht des Unter-
stützten als eine ausschliesslich dem Aufenthaltsorte (bezw. dem be-
treffenden Armenverbande) obliegende Last. — Ein Erstattungsanspruch
findet nach englischem Rechte nur statt seit dem Zeitpunkt der Zu-
stellung der „order of removal“ an den Armenverband der Heimath.
Die bis dahin entstandenen Kosten und auch die Kosten des Trans-
ports in die Heimath hat der Bezirk zu tragen, in welchem die Hülfs-
bedürftigkeit eingetreten ist.
Was die Organisation der unterstützenden Verbände anlangt,
so hatte bereits die Royalcommission von 1832/34 die Nothwendigkeit
erkannt, an Stelle der vielfach nicht genügend leistungsfähigen Kirch-
spiele grössere Verbände durch Vereinigung mehrerer Kirchspiele zu
setzen (unions). Die nachfolgende Gesetzgebung hat dann einzelne
Zweige des Armenwesens noch grösseren Bezirken (Distrieten, bezw. der
ganzen Hauptstadt) übertragen, namentlich auf dem Gebiete der