Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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als mit den Verhältnissen und der Gestaltung der vorbeugenden und 
freiwilligen Armenpflege, ist das Buch zu einer umfassenden Darstel- 
lung des deutschen Armenrechts sowohl in seiner geschichtlichen 
Entwicklung als in seinem gegenwärtigen Zustande und zu einer 
vollständigen Zusammenstellung der auf diesem Gebiete neuerdings 
hervorgetretenen Reformbestrebungen geworden. 
Seine Absicht, den zur Armengesetzgebung berufenen und mit 
ihrer Ausführung betrauten Organen über die wichtigsten Fragen 
Auskunft zu geben, ihnen eine Art Sicherheit zu gewähren, dass sie 
an einer Stelle beisammen finden, was in Beziehung auf die einzelnen 
Fragen gesagt, geschrieben und nachgewiesen ist, bezw. wo die Li- 
teratur und die Statistik im Stiche lassen — ist durch den Inhalt 
des Buches in vollstem Masse verwirklicht. Der Verfasser bietet 
indess keineswegs blos eine Materialiensammlung. Er ist vielmehr 
mit bestem Erfolge bestrebt gewesen, wenigstens bei den wichtigsten 
Punkten neben den thatsächlichen auch die begrifflichen und ge- 
schichtlichen Grundlagen aufzusuchen und systematisch zu verarbeiten. 
In dem ersten Buche ist nach einer Uebersicht der Quellen des 
Armenrechts, wie sie in der Literatur, den Verhandlungen der gesetz- 
gebenden Körperschaften und der Vereine, und in der Statistik ent- 
halten sind (S. 2—50), eine Erörterung über die allgemeinen Voraus- 
setzungen der Armengesetzgebung, namentlich über das Verhältniss 
der öffentlichen Armenpflege zur Selbsthülfe (Versicherung) und zur 
freiwilligen Armenpflege vorausgeschickt (S. 51—84). In letzterer 
Beziehung theilt Münstergere den Standpunkt Stauı’s und Anderer. 
Er betrachtet die freiwillige Armenpflege als das erstrebenswerthe 
Ziel, die obligatorische Armenpflege des Staats und seiner Organe 
nur als eine subsidiäre, welche zwar wegen nicht genügender Ent- 
wicklung der Privatwohlthätigkeit unumgänglich gewesen sei und 
bis in ferne Zukunft nothwendig bleiben werde, welche aber doch 
ihr Gebiet räumen und der freiwilligen Armenpflege überlassen müsse, 
sobald letztere es wieder einnehmen wolle (S. 77, 78). Das Armen- 
gesetz habe damit einzusetzen, dass es ausspreche: Sofern eine Person 
nicht durch eigene Mittel, Mittel der Angehörigen oder freiwillige 
Armenpflege ihren Lebensunterhalt empfängt, tritt Öffentliche Unter- 
stützung ein. — Nun ist es gewiss richtig, dass thatsächlich für 
das Einschreiten der öffentlichen Armenpflege kein Bedürfniss vorliegt, 
wenn die freiwillige Armenpflege dem Hülfsbedürftigen das Noth- 
wendige geleistet hat. Insofern erscheint die Öffentliche Armenpflege
	        
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