Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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den Gemeinden durch die Bevölkerungsbewegung (von Osten nach 
Westen, vom Lande in die Städte) erwächst, und der Armenlast. 
Daraus ergibt sich die theoretische Berechtigung, die Armenlast 
nicht nur als Pflicht der vorläufigen Fürsorge, sondern endgültig 
der Aufenthaltsgemeinde aufzubürden, welche ihr Aequivalent für 
die im Einzelfalle gewährte Unterstützung vielleicht nicht in den 
wirthschaftlichen Leistungen des Unterstützten findet, aber durch 
den freien Zuzug anderer nicht der Unterstützung anheimgefallener 
Personen in ihrem wirthschaftlichen Gedeihen gehoben und geför- 
dert ist. Die Loslösung der Unterstützungspflicht von 
der Heimath dürfte auch bei uns — ebenso wie in England — 
nur eine Frage der Zeit sein. Und stimmen die statistischen Mit- 
theilungen, welche Münstergere S. 220 Tab. 2 aus Berlin und Dresden 
anführt '), auch nur annähernd mit den Erfahrungen an anderen Orten 
überein, so ist die procentuale Ziffer der in den ersten beiden 
Jahren ihres Aufenthalts unterstützten neu zugezogenen Personen nur 
eine geringfügige. Der Uebertragung der endgültigen Unterstützungs- 
pflicht bezüglich aller an einem Orte hülfsbedürftig werdenden Per- 
sonen (mit Ausnahme vielleicht der professionirten Landstreicher) an 
die Aufenthaltsgemeinde ohne Rücksicht auf die Dauer des Aufent- 
halts, ständen demnach auch finanziell nicht allzuschwere Bedenken 
entgegen, besonders wenn die Armenlast überhaupt durch die weitere 
Durchführung der Kranken- und Unfallversicherung, beziehungsweise 
deren Ergänzung durch Invaliden-, Wittwen- und Waisenversicherung, 
sich verringert, und die Lokalarmenpflege in der oben ange- 
deuteten Weise leistungsfähiger gemacht und entlastet wird. 
Dass eine wirksame Kontrole der lokalen Armenverwaltung, ver- 
bunden mit einer scharfen Ahndung vorsätzlicher oder fahrlässiger 
Vernachlässigung der Fürsorgepflicht und mit Ersatzansprüchen,, so- 
wohl im Falle ungerechtfertigter Gewährung der Armenunterstützung 
als bei Abschiebungen, sowie eine Verschärfung unseres Strafrechts 
I) Von 100 zugezogenen unterstützten Personen waren bei Empfang 
der ersten Unterstützung aufhältlich: 
0—2 Jahr ı 1—3 Jahr 
von 100 Männern in Berlin . . .... — | 2.31 
von 100 Frauen . . . . . | 112 | 2,22 
von 100 Männern in Dresden . | —_ | 4,52 
von 100 Frauen . ıi 242 | 205
	        
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