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und insbesondere des Strafvollzugs gegen Bettler und Landstreicher,
Arbeitsscheue und Familienhäupter, welche ihre hülfsbedürftigen An-
gehörigen im Stiche lassen, — eine nothwendige Ergänzung jeder
Reform sein muss, kann man als die gemeinsame Ueberzeugung aller
Sachverständigen ansehen.
Der Einrichtung eines Reichsarmenamts, welche Ascurortr em-
pfiehlt, dürfte nicht nur die Abneigung der Bündesstaaten entgegen-
stehen, sondern auch sachliche Bedenken. Denn so lange die Armen-
verwaltung einen Theil der kommunalen Verwaltung bildet, sind die
kommunalen Aufsichtsbehörden, in letzter Instanz das Ministerium
des Innern, die gegebenen Kontrolbehörden. Vielleicht aber möchte
es sich empfehlen, in den Ministerien des Innern — wenigstens der
grösseren Staaten — eine besondere Abtheilung für das Armenwesen
zu bilden, welche in ähnlicher Weise, wie die englische Oentralinstanz,
überwachend, belehrend und fördernd auf die sachgemässe Hand-
habung der Armenpfiege in den Localverwaltungen hinwirkt, und
dabei durch besondere den Regierungen oder den Provinzialverwal-
tungen beigegebene Beamte (Armeninspektoren) unterstützt wird. —
Doch der Zweck dieser Zeilen und der zur Verfügung stehende
Raum verbieten ein weiteres Eingehen auf die Sache selbst.
Es sei daher zum Schlusse das Studium der drei besprochenen
Werke angelegentlichst empfohlen. Niemand wird sie aus der Hand
legen, ohne den Verfassern lebhaften Dank zu wissen.
Dr. Krech.
Auslieferungspflicht und Asylrecht. Eine Studie über Theorie
und Praxis des internationalen Strafrechts von Dr. Heinrich
Lammasch, o. ö. Professor an der Universität Innsbruck.
Leipzig 1887. Duncker & Humblot.
Der deutschen juristischen Literatur fehlte es bisher an einer
ausführlichen, Theorie und Praxis gleichmässig berücksichtigenden
Darstellung des Rechtes der Auslieferung, wie solche in der aus-
wärtigen, namentlich französischen Literatur, mehrfach vorhanden ist.
Die obige Schrift füllt diese Lücke in der glücklichsten Weise aus,
indem sie einerseits die vielfach bestrittenen theoretischen Grundlagen
des Instituts, dessen geschichtliche Entwicklung und wünschenswerthe
Fortbildung eingehend erörtert, anderseits aber sich zur hauptsäch-
lichen Aufgabe macht, das geltende Recht der verschiedenen Staaten
darzustellen, und zwar unter besonderer Berücksichtigung Oesterreich-