Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Auf diese Weise werden gesetzliche Ermächtigungen und 
Einwilligungen des Unterthanen durch jenen Verfassungsrechts- 
satz zu Erfordernissen der Akte der Regierung; wenn sie aber 
nichts anderes hinter sich haben als das, so ist ihre Bedeutung 
gleichmässig nur die eine: das Hinderniss wegzuräumen, welches 
der verfassungsmässige Vorbehalt des Gesetzes der Macht und 
Zuständigkeit der Regierung setzt. Sind sie in concreto gegeben, 
so wird dadurch die Zuständigkeit der Regierung für diese Art 
von Einwirkung frei. Weiter nichts. 
Das genügt aber auch. Wir befinden uns auf dem Boden 
des öffentlichen Rechts. Der durch das zuständige Organ ge- 
äusserte Staatswille hat bindende Kraft, ist für sich allein ohne 
weitere positive Voraussetzungen fähig, rechtlich wirksam den 
Einzelnen zu bestimmen. Die Einwilligung des Ernannten braucht 
also keine weitere Bedeutung zu haben als die eben geschilderte, 
damit das Staatsdienstverhältniss durch die Ernennung gültig be- 
gründet werde. Der Verwaltungsakt, der die Dienstpflicht auf- 
erlegt, ist der gemeinsame Kern für sie und für alle anderen 
öffentlichrechtlichen Rechtsinstitute, welche nach dem Obigen 
Dienstleistungen für den Staat beschaffen ; nur die Voraussetzungen, 
die Bedingungen sind verschieden; nicht mehr als eine solche 
Voraussetzung ist die Einwilligung des Ernannten °%). 
Das genügt aber nicht, damit um dieser Einwilligung willen 
54) Die Zusammengehörigkeit dieser Rechtsinstitute vermag die Theorie 
vom wahren Staatsdienstvertrage nicht wiederzugeben (G. MEYER in 
Hırre’s Annalen 1876, S. 699 ff). Der berufsmässige Staatsdienst, auf 
welchen sie allein passt, sondert sich weit ab von den anderen öffentlich- 
rechtlichen Diensten. Die Kluft würde nur verlegt, wenn man mit REHM 
auch das Ehrenamt, selbst das gezwungene, durch einen Vertrag entstehen 
liesse; überdies wäre das nur ein Vertrag von dem gleichen Werthe wie 
derjenige, welchen der Grundbesitzer abschliesst, wenn er die Enteignung 
über sich ergehen lässt (LABAND in Arch. f. civ. Pr. 1852, S. 172, Anm. 20). 
— Lönme, V.-R., $. 138 scheint den Vertragsbegriff schon bei dem 
freiwilligen Ehrenamt nicht mehr verwenden zu wollen; er hält. sich da 
an die äusseren Formen der Begründung, Wahl oder Ernennung.
	        
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