Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Umständen nahe und dient am besten dazu, ihre Eigenart hervorzu- 
heben. Beide Arbeiten beruhen zum: grossen Theile auf bisher unbe«' 
nutztem urkundlichen Materiale und behandeln ganz besonders ‚wich- 
tige Abschnitte‘ der deutschen Verwaltungsgeschichte, die bis’ jetzt noch 
keine literarische Bearbeitung‘ gefunden hatten. Während jedoch: 
AprerR nach der Art seines Vorbildes G: SchmoLLer die ganze Verwal- 
tungsthätigkeit und Verwaltungspraxis bis in das kleinste Detail 
schildert, aber gerade dadurch dem Leser das Herausfinden der lei- 
tenden Gesichtspunkte ausserordentlich erschwert, tritt bei RosentHau- 
das juristische und politische Moment stark in den Vordergrund, und 
es bleibt dem Leser überlassen, aus den Urkundenbeilagen sich mit: 
den einzelnen Details bekannt zu machen. Die Apter’sche Schrift 
enthält daher manches schätzbare Material, was jedoch ohne Nach- 
theil für die Sache und zum Vortheil für die Uebersichtlichkeit allen- 
falls hätte entbehrt werden können. Die Rosentuar’sche Darstellung 
zeichnet sich dagegen durch eine zweckmässige, knappe Auswahl des 
Stoffes und eine grosse Uebersichtlichkeit aus. 
Dem Gegenstande nach beschränkt sich der Verf. im Wesent- 
lichen: allerdings auf die Behördenorganisation unter Fervınann I. Er 
gibt jedoch einleitungsweise bei den einzelnen Institutionen auch. 
Rückblicke auf die frühere Zeit unter Maxımıuıan I. und damit eine: 
Parallele zu der Anrer’schen Darstellung, S. 44 durch Behandlung 
der bisher unbekannten Reichskanzleiordnung von 1498 auch eine 
höchst dankenswerthe Ergänzung zu derselben. Andererseits lässt aber 
der Verf. auch meist die weiteren Schicksale der einzelnen Behörden 
nicht unerwähnt, wenn er sie auch in dem Rahmen seines Themas 
nur den äussersten Umrissen nach erörtern konnte. In dem Schluss: 
ist auf‘ den Einfluss der österreichischen Organisationen auf die an- 
deren deutschen Territorien hingewiesen. Hoffentlich erscheint recht 
bald die hier vom Verf. bereits angekündigte Geschichte der bayri- 
schen Gerichts- und Behördenorganisation. 
Eine ins Einzelne gehende kritische Besprechung der Schrift ist 
hier natürlich schon durch die Rücksicht auf den Raum ausgeschlossen. 
Es sollen daher nur wenige Punkte hervorgehoben werden. Wenn 
der Verf. S. 33- meint, der Geh. Rath sei ein „Ausbruch“ aus dem 
Hofrathe und habe sich aus diesem herauskrystallisirt, so erscheint 
dies theoretisch wie praktisch gleich falsch. Die Centralbehörden am: 
Hofe haben sich überall, in England und Frankreich wie in den 
deutschen Territorien: dadurch gebildet, dass der’ Landesherr die am. 
Archiv für öffentliches Recht. II. 2. 3. 31
	        
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