Contents: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Widerruf 
8 
1448 
1452 
1525 
1561 
1120 
recht ein Einspruch und der W. der 
Einwilligung des Mannes zum selbst- 
ständigen Betrieb eines Erwerbs- 
geschäfts durch die Frau nur nach 
Maßgabe des § 1435 wirksam. 1452, 
1525, 1561. 
Nimmt der Mann bei a. Güter- 
gemeinschaft ohne Einwilligung der 
Frau ein Rechtsgeschäft der in den 
§§ 1444—1446 bezeichneten Art vor, 
so finden die für eine Verfügung der 
Frau über eingebrachtes Gut geltenden 
Vorschriften des § 1396 Abs. 1, 3 
und der §8§ 1397, 1398 entsprechende 
Anwendung. 1487, 1519. 
Auf den selbständigen Betrieb eines 
Erwerbsgeschäfts durch die Frau im 
Falle a. Gütergemeinschaft finden die 
Vorschriften des § 1405 entsprechende 
Anwendung. 1519. 
s. Errungenschaftsgemeinschaft 
— Güterrecht. 
Die Eintragung in das Güterrechts- 
register erfolgt in den Fällen des # 
1357 Abs. 2 und § 1405 Abs. 3 
auf Antrag des Mannes. 
Hypothek s. Eigentum — Eigen- 
tum. 956. 
Schenkung. 
530—534 W. einer Schenkung s. Schen- 
81 
kung — Schenkung. 
Stiftung. 
Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden 
bedarf der schriftlichen Form. 
Bis zur Erteilung der Geneh- 
migung ist der Stifter zum W. be- 
rechtigt. Ist die Genehmigung bei 
der zuständigen Behörde nachgesucht, 
so kann der W. nur dieser gegenüber 
erklärt werden. Der Erbe des Stif- 
ters ist zum W. nicht berechtigt, wenn 
der Stifter das Gesuch bei der zu- 
ständigen Behörde eingereicht oder im 
Falle der gerichtlichen oder notariellen 
Beurkundung des Stiftungsgeschäfts 
das Gericht oder den Notar bei oder 
494 
8 
2218 
2226 
2257 
27 
1643 
68, 
169 
171 
178 
1830 
  
1887 
Widerruf 
nach der Beurkundung mit der Ein- 
reichung betraut hat. 
Testament. 
s. Auftrag — Auftrag 674. 
s. Auftrag — Auftrag 671. 
2253—2258, 2270, 2271 W. eines Testa- 
mentes oder einer einzelnen in einem 
Testament enthaltenen Verfügung s. 
Erblasser — Testament. 
W. eines durch Testament erfolgten 
W. einer letztwilligen Verfügung fs. 
Erblasser — Testament. 
Verein. 
W. der Bestellung des Vorstandes s. 
Verein — Verein. 
Verwandtschaft 1690 s. Vor- 
mundschaft 1830. 
Vollmacht. 
176 s. Vollmacht — Vollmacht. 
s. Auftrag — Auftrag 674. 
Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, 
bis die Kundgebung in derselben 
Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen 
wird. 173. 
Bis zur Genehmigung des ohne Ver- 
tretungsmacht geschlossenen Vertrags 
ist der andere Teil zum W. berechtigt, 
es sei denn, daß er den Mangel der 
Vertretungsmacht bei dem Abschlusse 
des Vertrags gekannt hat. Der W. 
kann auch dem Vertreter gegenüber 
erklärt werden. 
Vormundschaft. 
Hat der Vormund, der einen Vertrag 
für den Mündel abgeschlossen hat, dem 
anderen Teile gegenüber der Wahr- 
heit zuwider die Genehmigung des 
Vormundschaftsgerichts behauptet, so 
ist der andere Teil bis zur Mitteilung 
der nachträglichen Genehmigung des 
Vormundschaftsgerichts zum W. be- 
rechtigt, es sei denn, daß ihm das 
Fehlen der Genehmigung bei dem 
Abschlusse des Vertrags bekannt war. 
1832. 
Das Vormundschaftsgericht hat eine
	        
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