Widerruf
8
1448
1452
1525
1561
1120
recht ein Einspruch und der W. der
Einwilligung des Mannes zum selbst-
ständigen Betrieb eines Erwerbs-
geschäfts durch die Frau nur nach
Maßgabe des § 1435 wirksam. 1452,
1525, 1561.
Nimmt der Mann bei a. Güter-
gemeinschaft ohne Einwilligung der
Frau ein Rechtsgeschäft der in den
§§ 1444—1446 bezeichneten Art vor,
so finden die für eine Verfügung der
Frau über eingebrachtes Gut geltenden
Vorschriften des § 1396 Abs. 1, 3
und der §8§ 1397, 1398 entsprechende
Anwendung. 1487, 1519.
Auf den selbständigen Betrieb eines
Erwerbsgeschäfts durch die Frau im
Falle a. Gütergemeinschaft finden die
Vorschriften des § 1405 entsprechende
Anwendung. 1519.
s. Errungenschaftsgemeinschaft
— Güterrecht.
Die Eintragung in das Güterrechts-
register erfolgt in den Fällen des #
1357 Abs. 2 und § 1405 Abs. 3
auf Antrag des Mannes.
Hypothek s. Eigentum — Eigen-
tum. 956.
Schenkung.
530—534 W. einer Schenkung s. Schen-
81
kung — Schenkung.
Stiftung.
Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden
bedarf der schriftlichen Form.
Bis zur Erteilung der Geneh-
migung ist der Stifter zum W. be-
rechtigt. Ist die Genehmigung bei
der zuständigen Behörde nachgesucht,
so kann der W. nur dieser gegenüber
erklärt werden. Der Erbe des Stif-
ters ist zum W. nicht berechtigt, wenn
der Stifter das Gesuch bei der zu-
ständigen Behörde eingereicht oder im
Falle der gerichtlichen oder notariellen
Beurkundung des Stiftungsgeschäfts
das Gericht oder den Notar bei oder
494
8
2218
2226
2257
27
1643
68,
169
171
178
1830
1887
Widerruf
nach der Beurkundung mit der Ein-
reichung betraut hat.
Testament.
s. Auftrag — Auftrag 674.
s. Auftrag — Auftrag 671.
2253—2258, 2270, 2271 W. eines Testa-
mentes oder einer einzelnen in einem
Testament enthaltenen Verfügung s.
Erblasser — Testament.
W. eines durch Testament erfolgten
W. einer letztwilligen Verfügung fs.
Erblasser — Testament.
Verein.
W. der Bestellung des Vorstandes s.
Verein — Verein.
Verwandtschaft 1690 s. Vor-
mundschaft 1830.
Vollmacht.
176 s. Vollmacht — Vollmacht.
s. Auftrag — Auftrag 674.
Die Vertretungsmacht bleibt bestehen,
bis die Kundgebung in derselben
Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen
wird. 173.
Bis zur Genehmigung des ohne Ver-
tretungsmacht geschlossenen Vertrags
ist der andere Teil zum W. berechtigt,
es sei denn, daß er den Mangel der
Vertretungsmacht bei dem Abschlusse
des Vertrags gekannt hat. Der W.
kann auch dem Vertreter gegenüber
erklärt werden.
Vormundschaft.
Hat der Vormund, der einen Vertrag
für den Mündel abgeschlossen hat, dem
anderen Teile gegenüber der Wahr-
heit zuwider die Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts behauptet, so
ist der andere Teil bis zur Mitteilung
der nachträglichen Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts zum W. be-
rechtigt, es sei denn, daß ihm das
Fehlen der Genehmigung bei dem
Abschlusse des Vertrags bekannt war.
1832.
Das Vormundschaftsgericht hat eine