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seiner juristischen Vortrefflichkeit wegen bei völliger Verschiedenheit
des Inhalts derselben unter einem fremden Volke Aufnahme finden.
Auch das römische Recht ist in Deutschland nicht seiner juristi-
schen Vorzüge wegen recipirt worden, sondern weil und soweit es
bei dem Uebergange von der Naturalwirthschaft zur Geldwirthschaft
einem Bedürfnisse entgegenkam, welches die eigene Gesetzgebung
Deutschlands vernachlässigte. Ebensowenig wie Anpter hat denn auch
RosentHAHL thatsächliches Material für eine Reception französischen
Rechts beigebracht. Sollte sich in den Organisationen einmal eine
äussere Aehnlichkeit finden, so erklärt sich dies viel einfacher da-
durch, dass das Königthum im Kampfe mit den Ständen zu denselben
Mitteln greift. Es bilden sich die Behörden vielfach ohne den be
wussten Willen des Herrschers „par la force des choses“, wie ein
französischer Rechtshistoriker es ausdrückt. Der Verf. erkennt dies
bei Darstellung der Einzelheiten selbst an, so z. B. S. 58, 8. 86
N. 2 und S. 145, an welch letzterer Stelle er nachweist, dass das
nach allgemeiner Ansicht unter Maxımıan I. aus Frankreich und den
Niederlanden importirte Rechnungswesen schon seit Ende des 14. Jahr-
hunderts bestand. Um so auffallender ist es, dass er trotzdem an
der Auffassung von einer Reception des französischen Rechts festhält.
Es wäre lebhaft zu bedauern, wenn diese Rectption allmählich zu einer
fable convenue der deutschen Verwaltungsgeschichte würde. Mit dem
Verf. S. 52 muss Ref. eine Klarlegung dieses angeblichen Receptions-
processes für sehr wünschenswerth halten, ist jedoch der Ueberzeugüng,
dass eine solche Untersuchung nicht nur für Sachsen und Preussen,
wo sich bis zur Regierung FRrrevrichs DES GRossEN nicht die geringsten
Spuren französischer Rechtseinflüsse vorfinden, sondern auch für die
anderen deutschen Territorien trotz vereinzelter Anklänge zu einem
im Wesentlichen negativen Ergebnisse führen würde.
Berlin. Conrad Bornhak.
Dr. Philipp Zorn, o. ö. Prof. in Königsberg, Lehrbuch des
Kirchenrechts (Handbibliothek des öffentlichen Rechts, her-
ausgegeben von A. von Kirchenheim, Bd. III); Stuttgart,
Ferdinand Enke 1888, XVII u. 534 8. 8°.
Die Sammlung, welcher das Werk angehört, beabsichtigt, den
nach gleichmässiger Ausbildung strebenden Juristen kurz gefasste,
aber durchaus auf der Höhe der Wissenschaft stehende Lehrbücher