— 42 0 —
Nach Hınschts wäre es eben wieder die besondere „öffentliche An-
stalt“. Wir möchten lieber sagen, es sei die oberste Confödera-
tion der Ortsgemeinden, welche hier als juristische Person auftritt
mit eigener Kasse für die Gemeinschaftszwecke, im Gegensatz zu
der juristischen Person der Landeskirche, welche das landesherrliche
Kirchenregiment zur Grundlage hat. Gerade in diesem Punkte
zeigt sich der Unterschied der staatlichen und der kirchlichen Verfas-
sung recht deutlich: die Generalsynode ist ihrer rechtlichen Natur
nach kein Seitenstück zum Landtag und ihre Kasse durchaus nicht
etwas Aehnliches wie eine Kasse der allgemeinen Landesverwaltung. —
Ein anderes Beispiel, wie der staatsrechtliche Gesichtspunkt des
Verfassers sich geltend macht, scheint uns seine Behandlung der
Frage der evangelischen Rechtsbildung in Bezug auf das Bekennt-
niss zu bieten (S. 429). Wir sind mit ihm der Meinung, dass das
Bekenntniss nicht unabänderlich ist. Aber daraus vermögen wir nicht
sofort mit ihm den Schluss zu ziehen, dass die „landeskirchliche Ge-
setzgebung“ grundsätzlich berechtigt sein müsse, eine solche Aende-
rung vorzunehmen. Die verfassungsmässig geordnete oberste Gewalt
im Staate ist allerdings zuständig, über alles zu verfügen, was den
Staat angeht. Aber muss denn auch eine Kirchenverfassung derartig
vollkommene Gewalten schaffen? Ein ständiges Organ für Bekenntniss-
änderungen zu haben, ist jedenfalls kein so dringendes Bedürfniss,
dass wir eine stillschweigend dafür ertheilte Zuständigkeit annehmen
müssten. —
Wir würden solche gelegentliche Meinungsverschiedenheiten nicht
hervorheben, wenn wir nicht dem Buche auch in rein wissenschaftlicher
Beziehung eine sehr ernsthafte Bedeutung beilegten. Es bietet auch
für den, der sich eingehender mit dem Kirchenrechte beschäftigt, eine
Menge von Förderungen und Anregungen, die es in glücklicher Weise
mit einer leichten handlichen Form vereinigt.
Strassburg. Otto Mayer.
Dr. Oscar Gluht, Die Lehre von der Selbstverwaltung
im Lichte formaler Begriffsbestimmung; Wien,
F. Tempsky, 156 8, 8°.
Es ist schon ausgesprochen worden, dass für die nächste Zeit die
weitere Förderung unserer Wissenschaft des öffentlichen Rechtes im
Wesentlichen auf gewissenhaften Einzeluntersuchungen beruhen wird,
die mehr in die Tiefe als in die Breite gehen.