Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Nach Hınschts wäre es eben wieder die besondere „öffentliche An- 
stalt“. Wir möchten lieber sagen, es sei die oberste Confödera- 
tion der Ortsgemeinden, welche hier als juristische Person auftritt 
mit eigener Kasse für die Gemeinschaftszwecke, im Gegensatz zu 
der juristischen Person der Landeskirche, welche das landesherrliche 
Kirchenregiment zur Grundlage hat. Gerade in diesem Punkte 
zeigt sich der Unterschied der staatlichen und der kirchlichen Verfas- 
sung recht deutlich: die Generalsynode ist ihrer rechtlichen Natur 
nach kein Seitenstück zum Landtag und ihre Kasse durchaus nicht 
etwas Aehnliches wie eine Kasse der allgemeinen Landesverwaltung. — 
Ein anderes Beispiel, wie der staatsrechtliche Gesichtspunkt des 
Verfassers sich geltend macht, scheint uns seine Behandlung der 
Frage der evangelischen Rechtsbildung in Bezug auf das Bekennt- 
niss zu bieten (S. 429). Wir sind mit ihm der Meinung, dass das 
Bekenntniss nicht unabänderlich ist. Aber daraus vermögen wir nicht 
sofort mit ihm den Schluss zu ziehen, dass die „landeskirchliche Ge- 
setzgebung“ grundsätzlich berechtigt sein müsse, eine solche Aende- 
rung vorzunehmen. Die verfassungsmässig geordnete oberste Gewalt 
im Staate ist allerdings zuständig, über alles zu verfügen, was den 
Staat angeht. Aber muss denn auch eine Kirchenverfassung derartig 
vollkommene Gewalten schaffen? Ein ständiges Organ für Bekenntniss- 
änderungen zu haben, ist jedenfalls kein so dringendes Bedürfniss, 
dass wir eine stillschweigend dafür ertheilte Zuständigkeit annehmen 
müssten. — 
Wir würden solche gelegentliche Meinungsverschiedenheiten nicht 
hervorheben, wenn wir nicht dem Buche auch in rein wissenschaftlicher 
Beziehung eine sehr ernsthafte Bedeutung beilegten. Es bietet auch 
für den, der sich eingehender mit dem Kirchenrechte beschäftigt, eine 
Menge von Förderungen und Anregungen, die es in glücklicher Weise 
mit einer leichten handlichen Form vereinigt. 
Strassburg. Otto Mayer. 
Dr. Oscar Gluht, Die Lehre von der Selbstverwaltung 
im Lichte formaler Begriffsbestimmung; Wien, 
F. Tempsky, 156 8, 8°. 
Es ist schon ausgesprochen worden, dass für die nächste Zeit die 
weitere Förderung unserer Wissenschaft des öffentlichen Rechtes im 
Wesentlichen auf gewissenhaften Einzeluntersuchungen beruhen wird, 
die mehr in die Tiefe als in die Breite gehen.
	        
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