Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Die vorliegende Schrift, welche in dieser Richtung sich bewegt, 
ist offenbar die Frucht ernsthafter und ausdauernder Gedankenarbeit 
und geht in frischer wohlzusammenhängender Darstellungsweise ihren 
Weg. Sie verdient deshalb nicht unbeachtet zu bleiben, wenngleich 
ihre Ergebnisse wenig befriedigen. 
Wir erhalten zunächst eine Schilderung der bisher in der staats- 
rechtlichen Literatur vertretenen Meinungen über den Begriff Selbst- 
verwaltung. Sie füllt nicht bloss den ganzen ersten Abschnitt (8. 4—56), 
sondern ragt auch noch eine gutes Stück in den zweiten hinein 
(S. 57—64). Es ist jedenfalls dankenswerth, dass man hier einmal 
alles das, in ziemlich geschickter Gruppirung, übersichtlich zusammen- 
gestellt bekommt. Wenn der Verfasser durch diesen verhältnissmässig 
längsten Abschnitt zugleich den Wunsch in uns beleben wollte, dass 
mit dem Begriff der Selbstverwaltung einmal Ordnung geschaffen 
werde, so ist ihm auch dieses wohl gelungen. 
Worin besteht aber nun der formale Begriff, welcher die Ab- 
hülfe verspricht? 
In dem Worte Selbstverwaltung, führt der Verfasser aus, liegt 
ein Gegensatz angedeutet: es muss ein vom Staate verschiedenes, ihm 
untergeordnetes Subjekt da sein, von welchem Verwaltung ausgeht, 
und welches dabei solche Dinge selbst thut, die sonst der Staat thun 
müsste (S. 67—69, 89). Aus zwei Elementen setzt sich also der 
Begriff zusammen: 
1. Ein Subjekt der Verwaltung muss es sein. Was ist Ver- 
waltung? Das Wort bedeutet immer ein gewisses Beherrschen der 
Aussenwelt, ein Walten; es umfasst im weitesten Sinne auch die 
wirthschaftliche Thätigkeit des Einzelnen, im besonderen Sinne gilt 
es von der Thätigkeit der Gesellungen, in noch engerem Sinne von 
der der Zwangsverbände, im engsten „streng technischen“ Sinne be- 
schränkt es sich auf die Thätigkeit zur Beseitigung der Hindernisse, 
welche der Einzelwille dem Gemeinschaftszweck des Zwangsverbandes 
entgegensetzt (S. 86). Subjekte einer Verwaltung im letzteren Sinne 
sind im Staate nur die „Gemeinwesen“ der Gemeinden und der Berufs- 
körperschaften (Handelskammern, Advocatenkammern u. Ss. w.). 
2. Dazu muss als Zweites hinzutreten die Identität der Zwecke 
dieser Verwaltung mit denen des Staates. Das fehlt bei den Berufs- 
körperschaften, da dieselben gesellschaftliche Interessen auch gegen den 
Staat zu vertreten haben (S. 92). Dagegen haben die Gemeinden 
mit dem Staate gemeinsam den „politischen Gemeinschaftszweck“,
	        
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