Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Daher das Bestreben, einen Oberbegriff damit zu verbinden, der 
über der Gemeindeverwaltung steht. Es kommt darauf an, gewisse 
wesentliche Eigenschaften derselben zu abstrahiren, welche bei anderen 
gleichartigen Erscheinungen sich wiederfinden. 
Man nimmt entweder beraus: die selbstberechtigte Besorgung 
öffentlicher Angelegenheiten für ein gewisses Gebiet unter einer sou- 
veränen Gewalt; dann umfasst die Selbstverwaltung: Gemeinden 
aller Art, selbständige Gutsbezirke, Gliedstaaten im Bundesstaat. 
Oder man setzt statt der souveränen Gewalt den Staat; dann 
fallen die Gliedstaaten weg. 
Man kann auch mit der Abstraction nur so weit gehen, dass die 
Thätigkeit immer noch ausgehen muss von einer juristischen Person 
des Öffentlichen Rechtes; dann gehören die selbständigen Gutsbezirke 
nicht dazu. 
Umgekehrt kann man das Erforderniss der Gebietsherrschaft 
streichen, dann werden ausser den Gemeinden vor Allem auch noch 
die öffentlichen Stiftungen (Spitäler und sonstige öffentliche Anstalten) 
unter die Selbstverwaltung fallen. 
Das aber zeigt der Augenschein, dass in allen Fällen das Wort 
Selbstverwaltung, gleich so manchen anderen, für einen juristischen 
Begriff wie der Gesuchte nur verwendbar wird, wenn es sich eine 
mehr oder weniger grosse Dehnung oder Zurechtschneidung gefallen 
lässt gegenüber seinem ursprünglichen und landläufigen Sinne. Ver- 
trägt es das nicht, so können wir es überhaupt nicht brauchen. 
Lässt es sich nur durchsetzen für die Bezeichnung einer nebensäch- 
lichen Ausscheidung, so werden wir eben für den grossen systema- 
tischen Gegensatz der Gemeindeverwaltung und der ihr verwandten 
Erscheinungen zur Staatsrerwaltung einen anderen Ausdruck wählen 
müssen und uns dabei bescheiden, dass das Wort Selbstverwaltung 
in der Rechtswissenschaft eine sehr viel unbedeutendere Rolle spielt 
als in der Politik. Warum nicht? 
Zwischen dem hier dargelegten grundsätzlichen Standpunkt und 
demjenigen, welchen der Verfasser eingenommen hat, wird aber aller- 
dings eine Vereinbarung nicht möglich sein. 
Strassburg. Otto Mayer.
	        
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