Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

Die Einheitlichkeit des deutschen Heeres und die 
Contingentsherrlichkeit. 
Von 
LABAND. 
Dr. FRIEDR. BROCKHAUS, ord. Prof. der Rechte, das deutsche Heer 
und die Contingente der Einzelstaaten. Eine staatsrechtliche 
Abhandlung. Leipzig. F. A. Brocknaus. 1888. 8%, 223 8. 
Die staatsrechtliche Natur des deutschen Heeres ist bekannt- 
lich Gegenstand einer grossen Controverse, welche nicht nur mit 
Lebhaftigkeit in theoretischen Erörterungen geführt wird, sondern 
welche auch in der Praxis der Verwaltungsbehörden und selbst 
in den Urtheilen der Gerichte Schwankungen und Widersprüche 
hervorruft. Diese Oontroverse ist durch die unklare und wider- 
spruchsvolle Fassung des XI., das Reichskriegswesen betreffenden 
Abschnittes der Reichsverfassung verschuldet, ja man kann sagen, 
mit Nothwendigkeit hervorgerufen worden. Art. 63 Abs. 1 be- 
ginnt mit dem Satz, dass die gesammte Landmacht des Reichs 
„ein einheitliches Heer“ bilden wird; die Verfassung braucht 
wiederholt den Ausdruck „deutsches Heer“ (Art. 60, 61 Abs. 2, 
62 Abs. 1, 63 Abs. 3, 63 Abs. 5), oder „Reichsheer“ (Art. 62 
Abs, 3, 62 Abs. 4, 63 Abs. 4, 64 Abs. 3), sie unterstellt „die 
gesammte Landmacht des Reichs in Krieg und Frieden dem 
Befehle des Kaisers“ (Art. 63 Abs. 1) und erklärt „alle deutschen 
Truppen“ für verpflichtet, den Befehlen des Kaisers unbedingte 
Folge zu leisten (Art. 64 Abs. 1). Andererseits erwähnt die 
Reichsverfassung in demselben Abschnitt Art. 63 Abs. 2 „die 
Königlich Preussische Armee“, ebenso Art. 63 Abs. 5 „die 
künftig ergehenden Anordnungen für die Preussische Armee“; 
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