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"Jedenfalls ist der Entstehungsakt des Staatsdienstverhält-
nisses, auf den vorhandenen Grundlagen des öffentlichen Rechtes
betrachtet, nicht als ein wahrer Vertrag anzusehen. Welchen
Namen könnten wir ihm nun aber geben, um seine juristische Natur
zum Ausdruck zu bringen?
Die ältere Bezeichnung als lex specialis, als privilegium
mochte ihre guten Dienste thun, um die einseitig rechtschaffende
Kraft des Staatswillens zu veranschaulichen. Der Begriff des
Gesetzes ist aber jetzt schon allzufest umschrieben, als dass sein
Name noch irgend wie verwendet werden dürfte, wo er nur halb
oder viertels passt. Ueberdies, wenn hier ein privilegium vor-
liegen soll, weil die Staatsgewalt für den konkreten Fall ver-
fügt, so würde das kaum etwas sein, was die Begründung des
Staatsdienstverhältnisses vor anderen Verwaltungsakten auszeich-
nete: Polizeibefehle und -erlaubnisse, Konzessionen, Enteignungen
verdienten den Namen ebenso gut°°).
Der gleiche Mangel eines besonderen Gehaltes findet sich
aber auch in den neuerdings üblich gewordenen Benennungen,
welche an sich nicht unrichtig sind, wie: einseitiger Staatsakt,
Souveränetätsakt, Akt der Staatshoheit, Verwaltungsakt, Ver-
fügung ®}).
Einen anerkennenswerthen Versuch genauerer Ausscheidung
der Rechtsinstitute macht @. Meyer, indem er die Verfügungen
eintheilt in Befehle, Gestattungen und in Verfügungen, welche
Rechtsverhältnisse begründen (rechtsbegründende Verwaltungs-
akte)®?). Zu den letzteren zählt er ausser Naturalisation, Ver-
60) Sie erhalten ihn auch: SCHLAYER in LIinDE's Ztschft. N. F. XII,
S. 69; MEILI in Ztschft. f. h. R. XXIV, $. 359; LÖBELL, Pr. Enteignungsges.
S. 16. Wenn aber demnach das ganze Verwaltungsrecht von Privilegien
wimmelt, so ist eben dadurch die Verwendung dieses Begriffes hier ad
absurdum geführt. (Vgl. oben Anm. 10.)
61) Rönne III, S. 406; Zorn I, S. 231, 232; G. MEYER in Annalen
1878, S. 384; SCHULZE, D. St.-R. I, S. 321.
2) St.-R., S. 452.