Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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in legislativer Hinsicht. Da weiter die Bundesverfassung die 
Führung der obersten Verwaltung des Heerwesens dem Kaiser, 
beziehungsweise dem Bundesrathe zuspricht, so gibt es auch keine 
Selbständigkeit der Contingente in administrativer Hinsicht.“ 
Dieser Satz ist vollkommen richtig und doch zugleich voll- 
kommen irreführend. Denn es wird hier ein Begriff eingeschoben, 
aber nicht erörtert, von dessen richtigem Verständniss Alles ab- 
hängt. Die Contingente haben keine Selbständigkeit weder 
in legislativer noch in administrativer Hinsicht. Was heisst hier 
„Selbständigkeit? Soll das Wort „Unabhängigkeit“, „Unbe- 
schränktheit*, „das Recht freier Selbstbestimmung“ bedeuten, so 
ist der Satz richtig, aber er gilt von den Bundesstaaten nicht 
bloss hinsichtlich des Heerwesens, sondern hinsichtlich aller An- 
gelegenheiten ohne Ausnahme, auf welche sich die Competenz 
des Reiches erstreckt. Aus der mangelnden Selbständigkeit 
der Contingente lässt sich daher für die Lösung des in Frage 
stehenden Problems absolut Nichts entnehmen; auch hinsichtlich 
der ordentlichen Gerichte, der Zollämter, der Münzstätten, der 
Privatnotenbanken u. s. w. ermangelt den Einzelstaaten die Selb- 
ständigkeit in legislativer und administrativer Hinsicht und doch 
wird man nicht behaupten, dass alle diese Behörden und An- 
stalten nur Gliederungen einer einheitlichen und untheilbaren 
Reichsanstalt sind. In den späteren Erörterungen des Verfassers 
wird äber der Mangel der Selbständigkeit in ganz anderem Sinne 
verstanden; es wird daraus hergeleitet, dass die Contingente über- 
haupt keine andere Existenz haben als durch Abgliederung aus 
dem Reichsheer, dass das letztere also nicht aus einer verfassungs- 
rechtlichen Zusammenfassung der Contingente hervorgehen, sondern 
umgekehrt die Oontingente nur aus sich erzeugen kann. Dies 
aber wird durch die Gesetzgebungs- und Verordnungsgewalt des 
Reiches, wie BROCKHAUS selbst anerkennen muss, in keiner Weise 
begründet. 
Auch die Erörterungen über den Militäretat beginnt BRock- 
HAUS (S. 21) mit der völlig zutreffenden Bemerkung, dass die 
Vorschriften der Reichsverfassung über den Militäretat auf unsere 
Frage nach der juristischen Natur des deutschen Heeres dieselbe 
(— nämlich keine —) Antwort geben und aus denselben Gründen
	        
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