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formell das Subject der Rechtsverhältnisse mit Dritten sein. Aus
den Vorschriften der Reichsverfassung Art. 69 und 70 über den
Reichsetat, auf welche BROCKHAUS sich beruft, ist daher über die
hier zu entscheidende Frage Nichts zu entnehmen!) und auch das
Reichsgesetz vom 25. Mai 1873 über die Rechtsverhältnisse der
zum dienstlichen Gebrauch einer Reichsverwaltung bestimmten
Gegenstände, welches man allerdings mit grösserem Schein gegen
die Existenz eines Militärlandesfiskus geltend machen kann, sollte
nur eine Öonsequenz aus dem Grundsatz des Art. 58 ziehen und
die Selbständigkeit der Finanzwirthschaft des Reiches sichern.
Das entscheinde Kriterium dafür, ob das Subject der aus
der Oontingentsverwaltung hervorgehenden Rechtsverhältnisse der
Einzelstaat oder das Reich ist, liegt in einem andern Punkt,
nämlich darin, ob die Finanzverwaltung des ÜContingents im
Namen des Reiches oder im eigenen Namen des Staates, ob in
Stellvertretung oder im Auftrage des Reiches geführt wird. Nach
der laienmässigen Anschauung wird beides oft zusammengeworfen,
da der materielle Vermögenseffect in beiden Fällen ganz gleich-
mässig denjenigen trifft, für dessen Rechnung verwaltet wird; die
juristische Auffassung dagegen unterscheidet scharf die Stell-
vertretung (Handeln im fremden Namen) und die Geschäfts-
führung (Handeln im eignen Namen für fremde Rechnung)?). In
dieser Beziehung sagt nun BrockHAUs S, 34: „Wir stehen nicht
an, die Finanzverwaltung der Contingente für eine Stell-
ı) Ganz ohne Zusammenhang hiermit ist Art. 62 der Reichsverfassung,
den Brookmaus ebenfalls und an erster Stelle für seine Theorie zu ver-
werthen sucht. Dieser praktisch niemals in Geltung getretene Artikel sollte
die Hineintragung des preussischen Budgetconflictts in den Norddeutschen
Bund abschneiden und einerseits einen gewissen ‚Minimalbetrag, für die
Armeehedürfnisse sicher stellen und von der jährlichen Bewilligung unab-
hängig \nachen, andererseits die Theilnahme des Reichstags an der Fest-
stellung des Reichsetats nach Ablauf der Pauschquantumsperiode sichern.
Dagegen mit dem Verkältniss der Einzelstaaten zum Reich hinsichtlich der
Contingentsverwaltung !hat er nicht das Mindeste zu thun.
3) G. Meyer Verwaltungsr. II S. 40 Note 18 und Schutze Deutsches
Staatsrecht II S. 264 folgern die unmittelbare Verpflichtung des Reichsfiskus
daraus, dass die Militärverwaltung für Rechnung des Reichs geführt wird,
was unschlüssig ist und durch die Rechtsfigur des Mandats widerlegt wird.