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leihung von Patenten und Korporationsrechten auch die Anstel-
lung von Beamten. Allein das auszeichnende Merkmal, welches
jener Name für die letzteren Dinge andeuten soll, ist in Wahr-
heit allen diesen Verwaltungsakten gemeinsam: ein Rechtsver-
hältniss erzeugt auch der Befehl und die Gestattung. Oder was
ist ein Sollen, welches durch staatliche Behörden erzwungen, ein
Dürfen, welches durch staatliche Behörden anerkannt und ge-
schützt wird, anderes als ein Rechtsverhältniss?
Deshalb verdienen auch alle Verwaltungsakte, soweit sie
nicht blosse Entscheidungen sind, d. h. sich darauf beschränken,
festzustellen was bereits geordnet ist, den Namen Rechtsge-
schäft; sie sind Willensäusserungen, darauf gerichtet, Rechtsver-
hältnisse hervorzubringen; das entspricht jenem Begriff. Sofern
sie das thun, von den Grundlagen des öffentlichen Rechtes aus,
darf man sie öffentlichrechtliche Rechtsgeschäfte nennen; auch
die Beamtenanstellung ist ein solches 6°).
Um die Eigenart derselben gegenüber anders gearteten
Rechtsgeschäften des öffentlichen Rechtes passend zu bezeichnen,
dürfte der Name „öffentlichrechtlicher Vertrag“ immer noch
am zweckmässigsten sein. Thatsächlich war es ja auch bis in
die neuere Zeit ein civilrechtlicher Dienstvertrag, durch welchen
der Beamte angestellt wurde. Die Wendung zur öffentlichrecht-
65) Wegen der Gefahr, dass civilrechtliche Hintergedanken sich da-
mit verbinden könnten, wird diese Bezeichnung verworfen von G. MEYER
in Annalen 1878, S. 383. Ebenso sprechen sich dagegen aus: ZoRN |,
$. 231; BERNATZIK „ Rechtsprechung und materielle Rechtskraft, S. 10 Anm.
Der Letztere verweist darauf, dass man folgerichtig auch vom Gesetze
sagen müsste, es enthalte Rechtsgeschäfte. Warum nicht? Wo es in all-
‘gemeinen Regeln spricht, würde der Ausdruck allerdings nicht passen,
weil wir ınit dem Begriff Rechtsgeschäft immer nur die Ordnung des Ein-
zelfalles im Auge haben. Wenn aber das Gesetz eine Konzession, eine
Ermächtigung, einen Befehl im Einzelfall gibt, so werden wir vor der
Bezeichnung als öffentlichrechtliches Rechtsgeschäft nicht zurückzuschrecken
brauchen. Wo sollen wir überhaupt eine Terminologie herbekommen,
wenn wir nicht wagen, sie vom Civilrecht zu entlehnen ?