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Es handelt sich hier um die Vertretung einer juristischen
Person durch ihre Organe, nicht um die Vertretung eines Rechts-
subjects durch ein anderes; das Gesetz betrifft die Frage, durch
welche Behörde „der Militärfiskus“ rechtliche Willenserklärungen
abgeben und entgegennehmen, Prozesse führen, überhaupt Hand-
lungen vornehmen kann. Wäre nun der Militärfiskus der Reichs-
fiskus, so müsste selbstverständlich das Reich bestimmen, durch
welches Organ es handeln wolle und könne, und es ist undenkbar,
dass der Einzelstaat darüber Anordnungen treffen dürfe. Ist
dagegen der Militärfiskus Landesfiskus, so ist es zulässig, dass
der Einzelstaat durch Landesgesetz bestimmt, welche Behörde
mit Wahrnehmung dieser Functionen betraut werde, und die Reichs-
gesetzgebung sich darauf beschränkt, eine subsidiäre Regel auf-
zustellen. Und dies ist im $ 116 der Fall; die in ihm enthaltene
Regel gilt nur: „in Ermangelung einer anderen landesgesetz-
lichen Bestimmung.“ Der Vorrang des Landesgesetzes vor dem
Reichsgesetz beweist unwiderleglich, dass der im 8 116 erwähnte
Militärfiskus der Landesfiskus ist*).
Dies wird auch dadurch nicht abgeschwächt, dass in anderen
Reichsgesetzen „die oberste Miltärverwaltungsbehörde des Uon-
tingents“ ohne Vorbehalt zur Vertretung des Militärfiskus be-
rufen wird.
Die Anordnungen der Reichsverfassung über das Kriegswesen
beruhen zum grössten Theil auf den „Grundzügen einer neuen
Bundesverfassung“ vom 10. Juni 1866, in denen die allgemeinen
Prinzipien ausgesprochen sind, von denen aus die Preussische
Regierung die Bundesreform anstrebte. In denselben heisst es
im letzten Absatz des Art. 9: „Jede Regierung leistet selbst
die Auslagen für die von ihr gestellten Truppen, vorbehaltlich
gemeinsamer Abrechnung nach Massgabe der Beitragspflicht,
Ersparnisse an dem Militärbudget fallen unter keinen Um-
4) "Bier mag auch darauf hingewiesen werden, dass die Bezeichnung
der Behörden, welche bei der Pfändung des Diensteinkommens der Officiere
und 'Beämteh den Militärfiskus als Drittschuldner im Sinne der 88 730 ft.
der Civilprodessorditung zu vertreten haben, nicht vom Reichskanzler, son-
dern von den. drei Einkelstzaten mit Contingentsverwaltung bestimmt worden
sind, ‚Gentralbl. 1881.38. 385. 446. 472. (Bayern: 1882 S. 92.)