Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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d.i. der Ausführung einer kaiserlichen Anordnung. Das Ersatz- 
geschäft sei demnach zur Competenz des Kaisers gehörig und 
damit gehöre auch die Anwendung der Vorschriften über die 
Wehrfähigkeit auf die gestellungspflichtigen Personen zu den 
Befugnissen des Kaisers. 
Diese Deduction ermangelt der Schlüssigkeit. Der Kaiser hat 
die Zahl der jährlich einzustellenden Rekruten zu bestimmen; 
dass aber überhaupt eine Aushebung stattfindet, beruht nicht auf 
einem Befehl des Kaisers, sondern auf dem Gesetz. Die Vertheilung 
des Rekrutenbedarfs auf die Bundesstaaten ist ausdrücklich dem 
Bundesraths - Ausschuss zugewiesen, also kein Verwaltungsact, 
welchen lediglich der Kaiser vorzunehmen berechtigt ist. Die Ent- 
scheidungen der Ersatzbehörden über die Qualifikation der einzelnen 
Wehrpflichtigen stehen in keinem Zusammenhang mit der Zahl 
der jährlich einzustellenden Rekruten, sie beziehen sich auch keines- 
wegs bloss auf die Aushebung desjenigen Jahres, in welchem sie 
erfolgen, und sie bringen keineswegs bloss die kaiserlichen Anord- 
nungen über die zur Wehrfähigkeit nöthigen physischen Eigen 
schaften zur Anwendung , sondern ebenso die gesetzlichen Vor- 
schriften über die Unwürdigkeit zum Eintritt in das Heer und über 
die Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse. Die Behauptung, 
dass die Entscheidung der Ersatzbehörden lediglich Ausführung 
einer kaiserlichen Anordnung sei und nur kraft kaiserlicher Dele- 
gation erfolge, ist daher völlig unerwiesen und willkürlich; die 
Ersatzbehörden werden nicht von den Einzelstaaten dem Kaiser 
zur Verfügung gestellt, sondern sie sind Landesbehörden und 
das Ersatzgeschäft gehört zur Kompetenz der Bundesstaaten. 
Der Verfasser geht hierauf über zur „Sorge des Kaiserg für 
die Herstellung und Erhaltung der Einheit des Heeres“ (8. 55). 
In dieser Hinsicht bestimmt Art. 63 Abs. 5 der Reichsver- 
fassung: 
„Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der 
A Aministration, Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung 
aller Truppentheile des deutschen Heeres sind die be- 
züglichen künftig ergehenden Anordnungen für die Preus- 
sische Armee den Kommandeuren der übrigen Con- 
tingente, durch den Art. 8 No. 1 bezeichneten Aus- 
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