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die Contingentsherren; denn Mittheilungen von Staat zu Staat
erfolgen bekanntlich in der Regel nicht von Landesherrn zu
Landesherrn, sondern durch amtlichen Verkehr der dazu be-
stimmten Behörden. Die Mitglieder des Bundesrathsausschusses
haben diese Mittheilungen ihren Landesherren und deren Regie-
rungen, insbesondere ihren Kriegsministern zu übermitteln und
den letzteren liegt die weitere Erledigung ob. Die Verfassung
schreibt diesen umständlichen Weg aber nicht obligatorisch vor;
sie lässt auch andere’ Wege zu, weil, nach der Verfassung es
'ebenso viele Oontingente als Staaten, also auch ganz kleine Oon-
tingente giebt. Es wurde daher für die Mittheilung „die geeig-
nete“ Weise vorbehalten. Die Worte „in geeigneter Weise“ fehlten
in dem ursprünglichen Entwurf, sie sind bei den Berathungen
der Commissare der verbündeten Staaten über diesen Entwurf
emgeschaltet worden ®). Die Bedeutung des Art. 63 Abs. 5
findet eine deutliche Erläuterung in der gleichzeitig mit dem
Entwurfe der Norddeutschen Bundesverfassung vereinbarten Säch-
sischen Militärconvention Art. 2. Nach derselben „wird der
Bundesfeldherr alle Bestimmungen, Gesetze, Reglements u. s. w.
Seiner Majestät dem Könige von Sachsen unmittelbar
zugehen lassen. In gleicher Weise wird seine Majestät der König
von Sachsen bis zum 1. Oktober 1867 sowie künftig gleich-
zeitig mit dem Erlass an die Truppen ein Exemplar aller
Bestimmungen dem Bundesfeldherrn mittheilen. Zur Ver-
mittelung der laufenden dienstlichen Beziehungen dagegen dient
später der Militär-Ausschuss, in welchem die Kgl. Sächsische Re-
gierung jederzeit vertreten sein wird.“ Also die für die Preus-
sische Armee ergehenden Anordnungen werden nicht dem Üom-
mandirenden, sondern dem Contingentsherrn, dem König von
Sachsen, mitgetheilt; der Erlass an die Sächsischen Truppen ist
nicht: eirr Act des Bundesfeldherrn, sondern des Contingentsherrn,
der Militär-Ausschuss ist nicht der Bote, der die Kaiserlichen
Befehle den sommandirenden Generälen überbringt, sondern er
dent zwischen der Preussischen und Sächsischen Regierung zur
Vermittelung der dienstlichen Beziehungen in Militärsachen.
6) ‚Hähgr,' Studie! I 8: 974.