Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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die Contingentsherren; denn Mittheilungen von Staat zu Staat 
erfolgen bekanntlich in der Regel nicht von Landesherrn zu 
Landesherrn, sondern durch amtlichen Verkehr der dazu be- 
stimmten Behörden. Die Mitglieder des Bundesrathsausschusses 
haben diese Mittheilungen ihren Landesherren und deren Regie- 
rungen, insbesondere ihren Kriegsministern zu übermitteln und 
den letzteren liegt die weitere Erledigung ob. Die Verfassung 
schreibt diesen umständlichen Weg aber nicht obligatorisch vor; 
sie lässt auch andere’ Wege zu, weil, nach der Verfassung es 
'ebenso viele Oontingente als Staaten, also auch ganz kleine Oon- 
tingente giebt. Es wurde daher für die Mittheilung „die geeig- 
nete“ Weise vorbehalten. Die Worte „in geeigneter Weise“ fehlten 
in dem ursprünglichen Entwurf, sie sind bei den Berathungen 
der Commissare der verbündeten Staaten über diesen Entwurf 
emgeschaltet worden ®). Die Bedeutung des Art. 63 Abs. 5 
findet eine deutliche Erläuterung in der gleichzeitig mit dem 
Entwurfe der Norddeutschen Bundesverfassung vereinbarten Säch- 
sischen Militärconvention Art. 2. Nach derselben „wird der 
Bundesfeldherr alle Bestimmungen, Gesetze, Reglements u. s. w. 
Seiner Majestät dem Könige von Sachsen unmittelbar 
zugehen lassen. In gleicher Weise wird seine Majestät der König 
von Sachsen bis zum 1. Oktober 1867 sowie künftig gleich- 
zeitig mit dem Erlass an die Truppen ein Exemplar aller 
Bestimmungen dem Bundesfeldherrn mittheilen. Zur Ver- 
mittelung der laufenden dienstlichen Beziehungen dagegen dient 
später der Militär-Ausschuss, in welchem die Kgl. Sächsische Re- 
gierung jederzeit vertreten sein wird.“ Also die für die Preus- 
sische Armee ergehenden Anordnungen werden nicht dem Üom- 
mandirenden, sondern dem Contingentsherrn, dem König von 
Sachsen, mitgetheilt; der Erlass an die Sächsischen Truppen ist 
nicht: eirr Act des Bundesfeldherrn, sondern des Contingentsherrn, 
der Militär-Ausschuss ist nicht der Bote, der die Kaiserlichen 
Befehle den sommandirenden Generälen überbringt, sondern er 
dent zwischen der Preussischen und Sächsischen Regierung zur 
Vermittelung der dienstlichen Beziehungen in Militärsachen. 
  
6) ‚Hähgr,' Studie! I 8: 974.
	        
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