— 5ll —
Nach der Württembergischen Militär-Convention Art. 15 „findet
zur Vermittelung der dienstlichen Beziehungen des Kgl. Würt-
tembergischen Armeecorps zu dem deutschen Bundesheer ein
directer Schriftwechsel zwischen dem Königl. Preuss. und
dem Königl. Württembergischen Kriegsministerium
statt und erhält letzteres auf diese Weise alle betreffen-
den zur Zeit gültigen oder später zu erlassenden Reglements,
Bestimmungen u. s. w. zur entsprechenden Ausführung.“ In
den Armee-Verordnungsblättern von Sachsen und Württem-
berg werden die Anordnungen nieht vom Kaiser, nicht vom
Bundesraths-Ausschuss, nicht vom commandirenden General, son-
dern — ebenso wie in Preussen und Bayern — vom Kriegsminister
des Landes auf Allerhöchsten Befehl oder mit allerhöchster Ge-
nehmigung des Landesherrn den Truppen zur Nachachtung
verkündigt. Der Erlass der Reglements Seitens des Kaisers un-
mittelbar an die Contingentscommandeure und die Mitwirkung
des Bundesraths-Ausschusses durch Botendienste beruhen daher
auf einer in die Irre gehenden Phantasie. Art. 63 Abs. 5, so
wie er lautet, und nicht so, wie ihn BROCKHAUS amendirt, ent-
spricht vollkommen dem Grundprincip, von welchem man hin-
sichtlich der Heeresverfassung bei Errichtung des Norddeutschen
Bundes und des deutschen Reiches ausgegangen ist.
BROCKHAUS kommt auf die im Art. 63 Abs. 5 erwähnten
Anordnungen noch einmal in anderem Zusammenhang ($. 83) zu
sprechen. Er erklärt dieselben mit Recht für Verordnungen und
er führt hinsichtlich der Contrasignatur derselben Folgendes
aus: „Gemäss ihrer nächsten, auf die preussische Armee be-
schränkten Zweckbestimmung bedürfen sie zu ihrer Gültigkeit
für diese nur der Contrasignatur des preussischen Kriegsministers.
Da sie jedoch auch für die nicht preussischen Contingente be-
stimmt sind und in diesen nach der Reichsverfassung nur als
Verordnungen des Kaisers Geltung beanspruchen können, so
müssten sie nach Art. 17 vom Reichskanzler contrasignirt werden.
Dies geschieht gleichwohl nicht, und es ist bei der ausschliesslich
politischen oder moralischen Bedeutung der durch die Gegen-
zeichnung übernommenen Verantwortlichkeit auch erträglich, dass
es nicht geschieht.“ Wenn das gesammte Heer ein einheitliches