Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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lichen Beurtheilung hat dem Anstellungsakte davon nichts ge- 
nommen als die bestimmte juristische Natur. Das deuten wir ge- 
nügend an durch den Zusatz „öffentlichrechtlich“. Die stoffliche 
Verwandtschaft mit dem Civildienstvertrage ist geblieben. Die 
Sprache des praktischen Lebens wird auf den Namen Staats- 
dienstvertrag ohnedies nicht verzichten. Wir müssen zufrieden 
sein, durch jenes Beiwort das Rechtsinstitut auf seinen richtigen 
Boden zu stellen. 
Endlich wird uns aber auch der Vorgang der Römer und 
Franzosen nicht ganz gleichgültig sein können. Die Franzosen 
haben sicherlich weder Namen noch Gestalt ihres contrat admini- 
stratif den Rechtsgeschäften des römischen Censor entlehnt. Die 
gleiche staatsrechtliche Grundlage erzeugte selbständig hier wie 
dort die gleichen Erscheinungen. Kaum ist bei uns die Staats- 
idee kräftig geworden, so wiederholt sich bei uns das Bild. 
Unter dem gleichen Rechtsbegriffe 
„Wandeln die nahen und wandeln vereint die fernen Geschlechter“. 
Der gleiche Name muss diese geistige Gemeinschaft besiegeln. 
V. 
Folgen wir aber nunmehr auch der Theorie, welche wahre 
und echte Verträge für das Gebiet des öffentlichen Rechtes an- 
erkannt haben will, auf ihren eigenen Wegen. 
Wir dürfen uns nicht abschrecken lassen durch jene vage 
Redewendung, mit welcher es üblich ist, das Vorhandensein eines 
Vertrages nachzuweisen. Wenn alle Verfügungen für Verträge 
erklärt werden sollten, wozu eine Einwilligung erforderlich ist, 
so würde das viel weiter führen, als jene Theorie gehen will. 
Jede Polizeierlaubniss wäre ein Vertrag. So ist es aber nicht 
gemeint; es wird in der That noch ein Weiteres vorausgesetzt, 
was dazu kommen muss, damit die Verfügung mit der Ein- 
willigung des Betroffenen als Vertrag aufgeführt werden könne, 
und dadurch verengert sich das Gebiet dieser Verträge. "Es wird
	        
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