Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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stehungsgeschichte dieser Bestimmung. Der ursprüngliche Preus- 
sische Entwurf Art. 63 a. E. hatte im der That diese Unter- 
scheidung nicht. Er schrieb den Bundesfürsten zu: „Das Recht 
der Requisition zu polizeilichen Zwecken nicht bloss bei ihren 
eigenen, sondern auch bei allen anderen Truppentheilen der 
Bundesarmee, welche in ihren Ländergebieten dislocirt werden“ 
(HÄner, Studien I S. 275). Der aus den Berathungen der Com- 
missare der Einzelstaaten hervorgegangene, dem constituirenden 
Reichstag vorgelegte Entwurf hatte dagegen bereits diejenige For- 
mulirung, die in die Verfassung übergegangen ist. Man sieht 
also, dass auf diese Unterscheidung Werth gelegt worden ist. 
Bei jeder civilrechtlichen Untersuchung würde man es mit 
jedem Worte eines Gesetzestextes genau nehmen, bei staatsrecht- 
lichen Erörterungen aber muss es sich die Verfassung selbst ge- 
fallen lassen, dass die von ihr mit Vorbedacht aufgestellten Unter- 
scheidungen für bedeutungslos erklärt werden, wenn sie einer 
bestimmten politischen Anschauung und Tendenz nicht passen. 
Die zweite Klasse sind die contingentsherrlichen Rechte; 
in ihnen liegt der Schwerpunkt der Entscheidung; durch ihren 
Inhalt ist es bedingt, ob die Contingentsherrlichkeit eine mit 
gewissen Eihhrenrechten verbrämte, unselbständige Verwaltungs- 
befugniss oder ein staatliches, wenngleich nicht souveränes, Hoheits- 
recht ist. Zu diesen Rechten gehört zunächst die Befugniss, die 
äusseren Abzeichen (Kokarde ete) der Contingente zu 
bestimmen. Da es sich hierbei nur um Aeusserlichkeiten handelt, 
so ist ein entscheidendes Gewicht darauf nicht zu legen; immer- 
hin ist es nicht ohne Bedeutung, dass die näheren Ausführungen, 
welche hierüber in den Militärconventionen enthalten sind, aus- 
drücklich „Hoheitszeichen,“ Wappen, Landesfarben u. dgl. er- 
wähnen. Von um so grösserer juristischer Bedeutung ist die 
Frage, ob die Wehrpflicht eine Pflicht der Reichsangehörigen 
gegen das Reich oder der Staatsangehörigen gegen den Heimaths- 
staat ist, ob der Miltärdienst dem Landesherrn oder dem Kaiser 
geleistet wird. Ganz abzulehnen ist die Anschauung, als ob durch 
die Beantwortung dieser Frage die unmittelbare Verpflichtung 
der nichtpreussischen Contingente zum Gehorsam gegen den 
Kaiser irgend wie berührt würde. Die deutschen Laandesherren
	        
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