Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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der Treue, zu welcher jeder Unterthan gegen seinen Landesherrn 
auch während der Ableistung seiner Militärpflicht verbunden 
bleibt; der Eid enthalte die Zusicherung der militärischen Treu- 
pflicht gegen den Kaiser, daneben (!) aber die eidliche Be- 
kräftigung der fortdauernden Unterthanenpflichten gegen den 
Landesherrn; die eidliche Zusicherung der Unterthanentreue sei 
nach der Errichtung des Reiches das einzig zulässige Ver- 
sprechen geblieben, welches der in das Heer eintretende Staats- 
angehörige seinem Landesherrn leisten kann. Der Fahneneid habe 
keine wirkliche militärische Bedeutung mehr für die Contingents- 
herren, sondern er bekräftige die Fortdauer eines rechtlichen und 
sittlichen Verhältnisses der Landesangehörigen zu ihrem Staats- 
oberhaupt. Soweit der Fahneneid einen militärischen Inhalt habe, 
werde er nur dem Kaiser geschworen, obwohl ihn die Contin- 
gentsherren entgegennehmen; bei Abnahme des Fahneneides 
fungiren dieselben als die verfassungsmässig berufenen Stellver- 
treter des Kaisers. An seiner Statt fordern und empfangen sie 
den Eid.“ — Es ist nicht möglich sich einen grösseren Wider- 
spruch zu denken als denjenigen, welcher zwischen diesen Be- 
hauptungen einerseits und den Bestimmungen der Reichsver- 
fassung, dem Wortlaut des Fahneneides und den thatsächlichen 
Verhältnissen andererseits besteht. 
In dem Fahneneid verspricht der Unterthan seinem Landes- 
herrn „als Soldat treu zu dienen“, also Dienste und zwar ganz 
ausdrücklich Soldatendienste; nach BROCKHAUS soll der Eid 
bloss die Fortdauer der Unterthanenpflichten bekräftigen, etwas 
ganz Selbstverständliches und Ueberflüssiges enthalten, wovon der 
Wortlaut Nichts sagt. In dem Fahneneid steht das Versprechen, 
dem Landesherrn Soldatendienste zu leisten an erster Stelle und 
das Gehorsamsgelübde gegen den. Kaiser ist — ganz der Ver- 
fassung Art. 64 entsprechend — „in den Fahneneid aufgenom- 
men“; nach BROCKHAUS soll das Versprechen, den Befehlen des 
Kaisers gehorsam zu sein, den einzigen militärischen 
Inhalt des Eides bilden und daneben dem Landesherrn die 
Unterthanentreue „bekräftigt“ werden. In dem Fahneneid wird 
der Soldatendienst ausdrücklich dem Landesherrn ver- 
sprochen; nach BROCKHAUS soll der Kaiser der Promissar sein. 
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