Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Bundestage das Princip der Contingentsverfassung unangetastet 
gelassen; es hatte in den Grundzügen vom 10. Juni 1866 den 
deutschen Staaten ein Bündniss angeboten, wonach ihre Militär- 
Hoheitsrechte soweit ihnen verbleiben sollten, als sie nicht durch 
die 3 wichtigen Grundsätze der gleichmässigen Organisation und 
Ausrüstung, des einheitlichen Oberbefehls und der Gemeinschaft 
der Kosten und Lasten beschränkt werden mussten. Die preuss. 
Regierung konnte ihren Verbündeten gegenüber nicht wortbrüchig 
werden; sie musste in dem ihnen vorgelegten Verfassungsentwurt 
diejenigen Grundlinien festhalten, welche in den Grundzügen vom 
10. Juni 1866 ihnen angeboten und zugesichert und von ihnen 
angenommen worden waren. Weitergehende Beschränkungen ihrer 
militärischen Hoheitsrechte durfte man ihnen nicht auferlegen; 
hierzu musste jeder einzelne von ihnen besonders zustimmen. 
Daraus ergab sich das System der Conventionen mit Nothwendig- 
keit; viele derselben sind ja auch erst lange nach Errichtung 
des Bundes zum Abschluss gelangt. Hierzu kam noch die weitere 
politische Erwägung, dass der Norddeutsche Bund von Anfang 
an so angelegt war, dass die süddeutschen Staaten in denselben ein- 
treten konnten und man musste daher bedacht sein, auch die Militär- 
verfassung so einzurichten, dass es den süddeutschen Staaten ermög- 
licht wurde, sie anzunehmen. Wenn auch in Folge dessen die Ver- 
fassung unitarischen Wünschen und Idealen nicht völlig entspricht, 
so hat sie doch in bewunderungswürdiger Weise zu gleicher Zeit 
den militärischen Bedürfnissen und den politischen Verhältnissen 
Rechnung getragen. Viele ihrer Bestimmungen rühren sicherlich 
von militärischen Sachverständigen, nicht von.Juristen her und 
verrathen diesen Ursprung durch eine in juristisch-technischer 
Hinsicht unvollkommene Formulirung. Diese militärischen For- 
derungen waren bereits zu einer Zeit erhoben worden, als alle 
deutschen Bundesstaaten noch souverain waren; sie gehen daher 
nicht von der Rechtlosigkeit, sondern von der Vollberechti- 
gung der Bundesstaaten aus; sie konnten nicht die Vernichtung, 
sondern nur die militärisch brauchbare Zusammenfassung der Con- 
tingente anstreben. Es ging daher nicht an, plump und täppisch 
durchzugreifen, die Einheit des Heeres ‘als obersten Grundsatz zu 
proclamiren und behufs seiner Durchführung die militärischen
	        
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