Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

Das Preussische- und das Reichs-Budgetrecht. 
Von 
AD. ARNDT. 
Kein Gebiet des Staatsrechts ist so leidenschaftlich um- 
stritten wie das Budgetrecht und es gab kaum einen schwereren 
Verfassungsconflikt, bei welchem nicht die Budgetfrage im Mittel- 
punkte des Kampfes stand. Zwei Ansichten sind sich gegenüber- 
gestellt, so nachhaltig vertheidigt und angegriffen, dass eine Ver- 
einigung auf die erste Betrachtung hin unmöglich erscheint. In- 
dess spricht gerade die Heftigkeit des Streites dafür, dass keine 
Ansicht die unbedingt richtige, keine die unbedingt falsche ist. 
Denn da sich die vorzüglichsten Schriftsteller mit diesem Gegen- 
stande beschäftigt haben, so ist zu vermuthen, dass die Vertreter 
der einen Ansicht, wenn diese nach allen Seiten der Wirklichkeit 
entsprechen würde, die Vertreter der anderen endlich zu sich 
herübergezogen hätten. Dies ist aber nicht geschehen. 
Die eine Ansicht erblickt in dem Etatsgesetz die alleinige 
Vollmacht der Staatsregierung, Verfügungen über die Staats- 
mittel zu treffen, Einnahmen irgend welcher Art zu erheben, 
Ausgaben irgend welcher Art zu leisten. Die andere Ansicht 
erblickt in dem Etatsgesetze nur insoweit die Vollmacht der 
Staatsregierung zur Verfügung über die Staatsmittel, als sich 
diese Vollmacht nicht auf andere Gesetze zurückführen lässt. 
Soweit solche Gesetze vorliegen, sei die Regierung auf Grund 
derselben zur Verfügung über die Staatsmittel berechtigt, nur 
wo sie fehlen, liefere das Etatsgesetz die rechtliche Grundlage 
der Finanzverwaltung. Nach der ersten Ansicht darf die Staats- 
regierung ohne ein Etatsgesetz auch nicht diejenigen Einnahmen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.