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erheben, welche z. B. in den Steuer- und Zollgesetzen vorge-
schrieben sind, noch darf sie diejenigen Ausgaben leisten, welche
wie die Dotation der Krone, die Besoldung der gesetzlich ange-
stellten Beamten, die Zinsen der Staatsschulden sich auf Gesetze
zurückführen lassen.
Die nachfolgende Untersuchung will — und zwar zunächst
für das preussische Staatsrecht — eine dritte, von den beiden
erwähnten verschiedene und gleichwohl beide bis zu einem gewissen
Grade!) verbindende Ansicht aufstellen. Diese Ansicht unter-
scheidet zwischen dem Verhältniss der Staatsregierung zu den
Kammern (dem Verhältniss der Exekutive zur Legislative) und
dem Verhältniss des Staats zu seinen Gläubigern und Schuldnern
und behauptet, dass der Staatshaushaltsetat nur für das erstere,
nicht aber für das letztere Bedeutung habe. Nach dieser An-
sicht ist es für die Rechte und Pflichten des Staates zu seinen
Gläubigern und Schuldnern unerheblich, ob überhaupt ein Staats-
haushaltsetatsgesetz zu Stande kommt und welchen Inhalt es
hat. Es macht nach dieser Ansicht in der angegebenen Bezieh-
ung keinen Unterschied, ob die Verpflichtung des Staates auf
(fesetz beruht oder nicht. Wodurch auch immer die Verpflich-
tungen des Staates begründet sein mögen, ob durch Gesetz, wie
die Ansprüche auf die Krondotation oder die Zinsen der Staats-
schulden oder durch Verträge, wie die Forderungen der Liefe-
ranten an den Staat, oder durch Zustände, wie die Schadens-
ersatzansprüche aus den fiskalischen Eisenbahn- oder Bergwerks-
betrieben, sie alle dürfen und müssen ohne Rücksicht auf den
Staatshaushaltsetat erfüllt werden. Umgekehrt, worauf auch immer
die Rechte des Staates sich stützen, ob auf Gesetz, wie die
Steuern und Gebühren, oder auf Verträge, wie die Forderungen an
die Abnehmer fiskalischer Waaren oder Arbeiten, oder auf Zu-
stände, wie die Schadensersatzansprüche des Domainenfiskus gegen
private Bergbaubetreiber, dieselben dürfen und müssen geltend
gemacht und befriedigt werden, wie auch immer der Staats-
haushaltsetat beschaffen sein mag, welcher zwischen der Staats-
regierung und der Landesvertretung vereinbart ist. Dies beruht
!t) Nämlich in Ansehung der Ausgaben für das Preussische und das
Reichs-Budgetrecht.