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(nach meiner Theorie) nicht etwa darauf, dass, was hier dahinge-
stellt bleiben mag, das Staatshaushaltsetatsgesetz kein materielles,
sondern ein nur formelles Gesetz ist, auch nicht darauf, dass ein
Gesetz für das Verhältniss des Staates zu seinen Gläubigern und
Schuldnern Nichts bestimmen darf, sondern darauf, dass der
Gesetzgeber mit der Feststellung des Staatshaushalts über dieses
Verhältniss regelmässig Nichts bestimmen will. Nur wenn der
Gesetzgeber durch besondere Satzung bei Gelegenheit der
Staatshaushalts-Feststellung die Verhältnisse des Staates zu dessen
Gläubigern und Schuldnern (Zins- und Gehälter-Herabsetzungen,
Niederschlagung fiskalischer Ansprüche) regeln will und regelt,
dann allein ist der Staatshaushaltsetat von Bedeutung auch ausser-
halb des Verhältnisses der Exekutive zur Legislative.?)
Den ersten und wichtigsten Aufschluss über Sinn und Zweck
eines Gesetzes liefert dessen Wortlaut. Der Wortlaut des Etats-
gesetzes geht nicht dahin, dass die Schuldner des Staates nur
die im Staatshaushaltsetat bezeichneten Beträge, nicht mehr und
nicht weniger, zu zahlen, die Gläubiger die dort bezeichneten
Beträge, nicht mehr und nicht weniger, zu beanspruchen haben.
Das Etatsgesetz in Preussen und im Reich „stellt“ vielmehr „nur
den Staatshaushaltsetat in Einnahme und Ausgabe fest“, ohne
anzuführen, dass die Feststellung präjudizirlich für die Staats-
gläubiger oder Staatsschuldner sei. Wenn der Staatshaushalts-
etat für einen Bau eine bestimmte Summe in Ausgabe stellt, so
spricht damit der Gesetzgeber nur die Ermächtigung für die
Staatsregierung aus, diese Summe für den Bau zu verwenden,
nicht aber spricht er aus, noch will er aussprechen, dass der
Unternehmer dieses Baues unter allen Umständen den dafür aus-
geworfenen Betrag, nicht darüber und nicht darunter, aus der
Staatskasse zu beanspruchen habe. Wenn der Staatshaushalts-
etat bei einem fiskalischen Bergwerk für Ersatz der Grundbe-
schädigungen eine Summe auswirft, so will der Gesetzgeber damit
nicht feststellen, dass für alle in dem Jahre entstehenden Grund-
schäden genau diese Summe zu leisten ist; vielmehr bleiben Vor-
2) Vgl. LaBann, Deutsches Staatsrecht in Marquardsens Handbuch
S. 206, Preussisches Budgetrecht 8. 15.