Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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handensein und Höhe der Schadensersatzforderungen an den Fiskus 
unabhängig von dem Inhalte des Etats, weil mit der Einstellung 
einer Summe in den Etat für den angegebenen Zweck gar nicht 
beabsichtigt war, die Verhältnisse des Fiskus zu denjenigen Grund- 
besitzern zu ordnen, welche an ihn aus seinem Bergwerksbetriebe 
Ersatzansprüche haben. 
Die Richtigkeit der bei diesen Beispielen ausgesprochenen 
Schlussfolgerungen dürfte kaum erheblichen Zweifeln begegnen; 
sie betreffen beide Fälle, in denen die Verpflichtung des Fiskus 
nicht auf einem konstitutionellem Gesetze, sondern im ersten 
Falle auf Verträgen, in letzterem auf Zuständen beruht. Wählen 
wir noch ein drittes Beispiel! Die preussische Militärreorganisation 
vom Jahre 1860 war nicht auf Gesetz fundirt, die Mittel ihre 
Kosten zu decken, waren seit dem Jahre 1862 nicht mehr gesetz- 
mässig bewilligt. Folgte daraus, dass Officiere und Mannschaften 
der neuformirten Truppenkörper keinen Anspruch auf Sold und 
Verpflegung an den Staat hatten ? 
Ich will die Antwort auf diese Frage zunächst dahingestellt 
bleiben lassen, ich erachte vorerst nur als erwiesen, dass im 
Etatsgesetze selbst nicht ausgesprochen und aus 
dessen Wortlaute nicht zu folgern ist, dass für die 
Rechte und Pflichten des Staates zu seinen Gläubigern und 
Schuldnern der Staatshaushaltsetat entscheidend sei. Da nun 
nach allgemeinen Rechtssätzen Forderungen wider und für den 
Fiskus in ihrer vollen Höhe geltend gemacht werden dürfen; 
da eine Aufhebung oder Einschränkung dieser allgemeinen Rechts- 
sätze nicht aus Wortlaut oder Inhalt des Etatsgesetzes zu 
entnehmen ist, so müsste, wenn solche behauptet werden, eine 
besondere Rechtsnorm auffindbar sein, aus welcher sie zu 
folgern wären. Diese Rechtsnorm glaubt man in Artikel 69 
der Reichs-, Artikel 99 der Preussischen Verfassung gefunden zu 
haben. 
In diesen Artikeln ist ausgesprochen, dass alle Einnahmen 
und alle Ausgaben für jedes Jahr veranschlagt und auf den 
Staatshaushaltsetat gebracht werden müssen, welcher durch ein 
Gesetz festzustellen ist. Diese Artikel sprechen aber nicht aus, 
dass die Staatsregierung nur die Einnahmen und alle die Ein-
	        
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