Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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erste vorhandene‘) Instruktion für dieselbe erwähnt auch der 
General- und Provinzial-Etats, bestimmt aber nicht, dass nur die 
in den Etats aufgeführten Ausgaben und Einnahmen rechtsgültig 
gemacht werden dürfen, vielmehr soll „Alles passiren, was durch 
Sr. Majestät eigene Hand und Unterschrift oder sonst von denen 
Collegis auf eine zulängliche und von Sr. Königlichen Majestät 
approbirte Weise autorisiret ist,* während für Anderes die Kammer 
und deren „Membra“ „responsable sein müssen°).“ Noch klarer 
ist die Instruktion Friedrich des Grossen vom 30. Mai 1768®). 
x „Bey der Einnahme ist entweder ein Etat, nach 
welchem dieselbe geschehen soll, oder nicht. Im ersteren Falle 
muss der Rath den Etat nachsehen, und ob die Einnahme nach 
demselben auch wircklich geschehen ist. 
Sind unvermeidliche Ausfälle bei dem Etat entstanden; So 
müssen solche bey der Ausgabe in Abgang gebracht, und deren 
Richtigkeit durch Ordres zur Ausgabe und sichere Atteste dar- 
gethan, auch im Falle über den Etat etwas eingenommen worden, 
mit Ordres zur Einnahme beleget werden. 
Ist kein Etat vorhanden, wonach die Einnahme geschiehet; 
So muss dieselbe nach Beschaffenheit der Objectorum hinreichend 
justificiret, und in beyden Fällen, es sey ein Etat oder nicht, 
durch glaubhafte Atteste oder sonst documentiret werden, dass 
so viel, als zur Einnahme gestellet, und ein mehreres nicht ein- 
genommen worden, wobey die ungesäumte Beytreibung der etwan 
ausstehenden Reste zu urgiren, und überhaupt auf die Münz- 
Sorten zu attendiren ist.“ 
XII. „Bey der Ausgabe ist gleichfalls entweder ein Etat, 
wornach dieselbe geschehen soll oder nicht; Im ersteren Falle 
muss der Rath es nicht dabey bewenden lassen, dass die Etats- 
mässige Ausgabe allein durch Quittungen beleget ist, sondern er 
muss auch examiniren, ob die Gelder wirklich zu dem destinirten 
Behuf angewendet worden, und ob dabey nicht etwas zu menagiren 
gewesen, welches sonderlich auch bey ‘Bauten statt hat. Findet 
der Rath, dass etwas menagiret werden können; So muss er solches 
*) An sich die zweite, die erste ist nicht mehr aufzufinden. 
6) HErTEL 8. 23. 
°) Herren 8. 43 ff.
	        
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