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erste vorhandene‘) Instruktion für dieselbe erwähnt auch der
General- und Provinzial-Etats, bestimmt aber nicht, dass nur die
in den Etats aufgeführten Ausgaben und Einnahmen rechtsgültig
gemacht werden dürfen, vielmehr soll „Alles passiren, was durch
Sr. Majestät eigene Hand und Unterschrift oder sonst von denen
Collegis auf eine zulängliche und von Sr. Königlichen Majestät
approbirte Weise autorisiret ist,* während für Anderes die Kammer
und deren „Membra“ „responsable sein müssen°).“ Noch klarer
ist die Instruktion Friedrich des Grossen vom 30. Mai 1768®).
x „Bey der Einnahme ist entweder ein Etat, nach
welchem dieselbe geschehen soll, oder nicht. Im ersteren Falle
muss der Rath den Etat nachsehen, und ob die Einnahme nach
demselben auch wircklich geschehen ist.
Sind unvermeidliche Ausfälle bei dem Etat entstanden; So
müssen solche bey der Ausgabe in Abgang gebracht, und deren
Richtigkeit durch Ordres zur Ausgabe und sichere Atteste dar-
gethan, auch im Falle über den Etat etwas eingenommen worden,
mit Ordres zur Einnahme beleget werden.
Ist kein Etat vorhanden, wonach die Einnahme geschiehet;
So muss dieselbe nach Beschaffenheit der Objectorum hinreichend
justificiret, und in beyden Fällen, es sey ein Etat oder nicht,
durch glaubhafte Atteste oder sonst documentiret werden, dass
so viel, als zur Einnahme gestellet, und ein mehreres nicht ein-
genommen worden, wobey die ungesäumte Beytreibung der etwan
ausstehenden Reste zu urgiren, und überhaupt auf die Münz-
Sorten zu attendiren ist.“
XII. „Bey der Ausgabe ist gleichfalls entweder ein Etat,
wornach dieselbe geschehen soll oder nicht; Im ersteren Falle
muss der Rath es nicht dabey bewenden lassen, dass die Etats-
mässige Ausgabe allein durch Quittungen beleget ist, sondern er
muss auch examiniren, ob die Gelder wirklich zu dem destinirten
Behuf angewendet worden, und ob dabey nicht etwas zu menagiren
gewesen, welches sonderlich auch bey ‘Bauten statt hat. Findet
der Rath, dass etwas menagiret werden können; So muss er solches
*) An sich die zweite, die erste ist nicht mehr aufzufinden.
6) HErTEL 8. 23.
°) Herren 8. 43 ff.