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gehörig moniren. Sind Ausgaben über den Etat geschehen, so
müssen der Rechnung auch die Approbatoria und Dechargen
darüber beygefüget werden, wobey der Rath wieder zu attendiren
hat, ob auch die Ausgabe über den Etat nothwendig gewesen,
und ob nicht etwas dabey menagiret werden können, welchenfalls
er solches moniren muss,
Ist kein Etat vorhanden, so muss alles durch Ordres und
Quittungen justificiret werden, und im übrigen, wie bey den Aus-
gaben über den Etat verordnet worden, verfahren werden.
Dem Sinne nach gleiche Bestimmungen finden sich in der
Instruktion vom 2. November 1786 Sect. Nr. 2 bis 4 und in
derjenigen vom 18. Dezember 1824 88 3, 5 und 10 a. a. 0.7).
In der Instruktion vom 13. Februar 1770 ist unter & 12 Fol-
gendes vorgeschrieben ”*):
„Es wird hierdurch ein für allemahl festgesetzet, dass
ein jeder Rendant sich schlechterdings nach dem Etat
richten und denselben in der Ausgabe nicht übersteigen
soll; Widrigenfalls das mehr ausgegebene defectiret werden
wird. Dafern aber unvermeidliche und nicht vorher zu
sehende Ausgaben vorkommen sollten, worüber eine
Decharge erforderlich ist; so sollen die p. Kammern,
und andere denen Üassen vorgesetzte Collegia, solche
lediglich, mit Anführung aller Umstände, bey der Öber-
Krieges- und Domainen-Rechen-Kammer nachsuchen,
mithin ihre Berichte und Vorstellungen daselbst einreichen,
massen ohne der Ober-Rechen-Kammer Gutachten keine
Decharge fürohin ertheilet werden soll. — — —
Die der Ober-Rechnungs-Kammer ertheilten Instruktionen
bestimmen sonach nicht die Ungültigkeit der gegen oder ohne den
Etat gemachten Ausgaben, sondern die Verantwortlichkeit der
Beamten für derartige Ausgaben; sie schreiben nicht vor, dass
gegen den Etat gemachte Ausgaben vom Empfänger wieder bei-
getrieben werden müssen, dass gegen den Etat abgeschlossene
Verträge nicht erfüllt werden dürfen, sondern lediglich, dass das
gegen den Etat zu viel Ausgegebene unter Umständen defektirt,
. ”), HErTEL S. 85. 180 ff.
?e) HERTEL S. 66.
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